OLG Stuttgart:

Eilantrag auf Unterlassung der S21 Abbrucharbeiten abgewiesen!

Der Abriss des denkmalgeschützten Bonatz-Baus im Rahmen des Großprojektes „Stuttgart 21“ hat am Nordflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofes begonnen. Der Eilantrag des Bonatz Erben Dübbers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Herr Peter Dübbers, der Enkel des Urhebers des Stuttgarter Hauptbahnhofes, Prof. Paul Bonatz, scheiterte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Stuttgart Urteil vom 20.05.2010 – Az. 17 O 42/10 mit seiner urheberechtlichen Unterlassungsklage gegen den im Rahmen des Großprojektes „Stuttgart 21“ beschlossenen Abbruch eines Teils des Stuttgarter Hauptbahnhofes, gegen welches dieser die Berufung eingelegt hat.

Der Bonatz Erbe wollte nun mit dem am 5. August 2010 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereichten Eilantrag die Durchführung von Abrissarbeiten am Nord-West-Flügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren verhindern. Zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit trug Herr Dübbers vor, dass mit dem (Teil-)Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofes von der Deutschen Bahn AG, vor der Entscheidung über seine eingelegte Berufung, vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen.

Entscheidung des Gerichts
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 11.08.2010 – Az.  4 U 106/10 den Antrag des Klägers Dipl. Ing. Peter Dübbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Deutsche Bahn zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet, diesen also verzögert gestellt habe, so dass eine Dringlichkeit für eine Eilentscheidung zu verneinen sei. Im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt ein Verfügungsgrund, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung – das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss – zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Das ist beim OLG Stuttgart regelmäßig der Fall, wenn zwei Monate abgelaufen sind, immer der Fall, wenn die Gründe der Eilbedürftigkeit bereits mehr als drei Monate bekannt waren.

Obwohl der Kläger davon ausging, dass er mit der am 29. Januar 2010 eingereichten Klage keinen vorläufigen Baustopp erreichen kann und für eine Durchsetzung seiner Ansprüche gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof, also durch drei Instanzen prozessieren muss, was erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordert, habe er sich von Anfang an bewusst dagegen entschieden, den für einen Baustopp notwendigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

Fazit
Der Senat hat wegen der Verfristung offen gelassen, ob dem Bonatz-Erben ein Anspruch auf Unterlassung des Teilabrisses des Bahnhofs aus urheberrechtlichen Vorschriften zusteht.
Der Eilantrag wurde aus rein formalen Gründen zurückgewiesen. Herr Dübbers hätte seinen Antrag im Rahmen der bestehenden Fristen einreichen müssen. Dann wäre hier möglicherweise ein anderes Ergebnis möglich gewesen.

Dieser Fall zeigt einmal mehr wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist. Gerade zur Verhinderung vollendeter Tatsachen, hätte Herr Dübbers den Eilantrag schon mit Einreichung der erstinstanzlichen Klage stellen sollen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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