Abmahnungen wegen unerlaubten Downloads von Musik-, Film-, Hörbuch oder anderen urheberrechtlichen Inhalten werden tagtäglich von den Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten an den Inhaber des Internetanschlusses verschickt. Oft wurden diese Verletzungen aber gar nicht von dem Anschlussinhaber, sondern von seinen Familienangehörigen, Mitbewohnern oder sogar unbekannten Dritten begangen.
Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass von dem WLAN-Anschluss des Beklagten der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ mit Hilfe einer Peer-to-Peer Tauschbörse heruntergeladen, und damit auch wieder im Internet angeboten wurde. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des urheberrechtlichen Verstoßes aber nicht zu Hause, konnte den Verstoß demnach nicht selbst begangen haben. Er konnte beweisen, dass die Rechtsverletzung nur durch einen Missbrauch seines WLAN Anschlusses erfolgt sein konnte. Daher verweigerte er die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz.
Entscheidung des Gerichts
Der Abmahner kann von dem Anschlussinhaber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seinen kabellosen Internetanschluss nicht ausreichend passwortgesichert hat. Das entschied jüngst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08.
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt, wenn Dritte einen ungesicherten WLAN Anschluss zum Filesharing missbrauchen, da für eine solche Haftung ein Verschulden vorliegen müsse. Privaten Anschlussinhabern obliegt zwar eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Fazit
Private Anschlussinhaber die WLAN verwenden müssen die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen anwenden. Um eine Haftung zu vermeiden, muss man die werksseitigen Standardeinstellungen ändern und insbesondere das vom Hersteller vorgegebene Passwort durch ein ausreichend sicheres neues Passwort ersetzen. Werden diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen, haftet der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.