Die von der unterliegenden Partei zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren richten sich in der Regel gerichtlich wie außergerichtlich nach dem in der Abmahnung für die verschiedenen Verstöße insgesamt angenommenen Streitwert. Werden in einer Abmahnung mehrere Ansprüche geltend gemacht, diese aber nur teilweise zurecht, stellt sich die Frage, ob der Abmahner dennoch die gesamten Abmahnkosten vom Gegner verlangen kann, oder ob dieser zumindest auf einem Teil der Abmahnkosten sitzen bleibt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall stritten zwei Telekommunikationsanbieter über wettbewerbsrechtliche Werbeaussagen, insbesondere Preisangaben des Wettbewerbers über eine Internet-Flatrate und in der Werbung angegebene Übertragungsgeschwindigkeiten. Der Werbende sollte durch Abmahnung zur Unterlassung seiner Werbekampagne gezwungen werden.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.12.2009 – Az. I ZR 149/07 dem Abmahner nur zum Teil Recht verschaffte, musste dieser die Frage klären, ob der Abgemahnte dennoch die vollen Kosten der Abmahnung tragen soll.
Der BGH entschied, dass sich soweit sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung richten, die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen sind, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei sei die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.
Fazit:
Selbst wenn die gegen Sie oder Ihr Unternehmen gerichtete Abmahnung teilweise berechtigt sein mag lohnt es sich die gegen Sie gerichteten Ansprüche im Einzelnen zu prüfen. Neben einer Einschränkung der abzugebenden Unterlassungserklärung können sich dadurch auch die entstandenen Kosten reduzieren. Für den Abmahnenden gilt es im Vorhinein, seine Ansprüche im Einzelnen genau zu definieren.