Obwohl die Symbole ehemaliger Ostblockstaaten «CCCP» und «DDR» mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind, dürfen Dritte sie auf Kleidungsstücken anbringen, wenn Verbraucher den angebrachten Symbolen nur dekorativen Charakter beimessen und daraus nicht auf den Hersteller der Kleidung schließen. Dann handelt es sich bei der Verwendung nicht um eine Markenverletzung.
Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke «DDR». Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung «DDR» und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung wegen Markenverletzung in Anspruch genommen.
In einem zweiten Verfahren wurde die markenmäßige Benutzung der Buchstabenfolge «CCCP» zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts wegen Markenverletzung abgemahnt. Die Buchstabenfolge «CCCP» steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke «CCCP», die für bestimmte Bekleidungsstücke, unter anderem Hosen und Overalls, eingetragen ist.
Entscheidung des Gerichts
Beide Klagen (Urteil vom 14.01.2010 – Az. I ZR 82/08; I ZR 92/08) blieben in letzter Instanz erfolglos. Der BGH hat entschieden, dass die Markenrechte der Kläger hier durch die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken nicht verletzt würden.
Die markenrechtlichen Ansprüche setzten voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasse, das nach Art des Motivs variieren könne. Die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten fassten die Verbraucher aber ausschließlich als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
Fazit
Im Rahmen der „Ostalgie“-Welle haben Namen und Zeichen nicht mehr existierender Staatsgebilde ein Revival erlebt. Für diese alten Bezeichnungen besteht nach der Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes jedoch kein Markenschutz. Vor der Verwendung von bekannten Symbolen auf Textilien sollte man sich dennoch über möglicherweise bestehende Schutzrechte informieren.
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