Marken können nur dann eingetragen werden, wenn Ihnen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Eines dieser Schutzhindernisse ist die Sittenwidrigkeit. Ob eine Marke „Fick Shui“ sittenwidrig sein kann, hatte das Bundespatentgericht zu entscheiden.
Es wurde eine Bildmarke für Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Haarschmuck und Spielzeug angemeldet, die aus einem Totenkopf mit dem darüber stehenden Begriff „Fick Shui“ bestand.
Die Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt als sittenwidrig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der vulgärsprachliche Ausdruck „Fick“, der für „Koitus“ stehe, und dem chinesische Wort „Shui“ für „Fluss“, „Gewässer“, „Wasser“ eine Anlehnung an den chinesischen Begriff Feng-Shui sei. In dieser Anlehnung sehe Teil des inländischen Verkehrs einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt. Dies sei nicht nur grob geschmacklos, sondern gesellschaftlich anstößig und beleidigend gegenüber den Anhängern des Feng Shui. Daher widerspreche die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an der angemeldeten Marke den sittlichen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen.
Hiergegen wendete sich der Anmelder mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht.
Entscheidung des Gerichts
Das BPatG (Beschluss vom 01.04.2010 – Az. 27 W (pat) 41/10) konnte anders als das DPMA eine Sittenwidrigkeit der Marke nicht erkennen.
Sittenwidrig im markenrechtlichen Sinne könnten nur solche Kennzeichnungen sein, welche geeignet seien, das sittliche, politische oder religiöse Empfinden zu verletzen. Hierbei sei jedoch im Hinblick auf die Liberalisierung und Säkularisierung eine zurückhaltende Betrachtung erforderlich, so dass nur solche Kennzeichen vom markenrechtlichen Schutz auszunehmen seien, welche ein nicht mehr erträgliches Maß erreichen.
Es sei bei dieser Beurteilung nicht zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Kennzeichen zu unterscheiden. Dies bedeute, dass Kennzeichen, deren Verwendung auch außerhalb des Markenrechts nicht untersagt werden könne, auch nicht als sittenwidrig im markenrechtlichen Sinne zu beurteilen seien.
Es komme also darauf an, ob die Kennzeichnung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Dies könnte bei Verstößen gegen gewerbe-, polizei- und strafrechtlichen Normen (einschließlich des Jugendschutzes) der Fall sein.
Ein solcher Fall liege in dem Zeichen „Fick Shui“ aber nicht vor. In der Verwendung des vulgärsprachlichen Wortes „Fick“ liege kein Verstoß gegen die guten Sitten.
Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden wäre nach Auffassung der Patentrichter dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit auch diskriminierende Aussagen enthalte. Davon könne bei dem Wort „Fick“, dessen Grundform „ficken“ seit geraumer Zeit nicht nur ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen sei, sondern auch zum Vokabular u. a. des modernen Theaters gehöre und weil es geschlechtsneutral und damit nicht diskriminierend sei, nicht ausgegangen werden.
Fazit
Die Frage der Sittenwidrigkeit ist stets auch dem Wandel der Zeit unterworfen. So wäre eine Marke die „Fick“ oder „ficken“ enthält vor etlichen Jahren wohl noch als sittenwidrig beurteilt worden. Bei Marken die sich im sexuellen, religiösen oder politischen Bereich bewegen oder sich hieran anlehnen ist daher der jeweils geltende Maßstab an die guten Sitten möglichst vor einer Anmeldung einzubeziehen.
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