Abmahnungen wegen unerlaubten Downloads von Musik-, Film-, Hörbuch oder anderen urheberrechtlichen Inhalten werden tagtäglich von den Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten verschickt. Bislang werden dabei meist Forderungen von EUR 200,- bis EUR 1.200,- je nach Abmahner verlangt. Die vom Gesetzgeber eingeführte Begrenzung der Abmahnkosten auf EUR 100,- wurde von den Gerichten bislang auf diese Fälle nicht angewandt. Nach einer Mitteilung des Bundesgerichtshofes könnte sich dies nun ändern.
Über einen Internetanschluss wurde der Musiktitel „Sommer unseres Lebens“ heruntergeladen und gleichzeitig hochgeladen. Dies wurde von den Rechteinhabern bzw. einem von Ihnen beauftragten Unternehmen durch Aufzeichnung der IP-Adresse dokumentiert. Mit der IP-Adresse konnte dann der Anschlussinhaber ermittelt werden. Daraufhin erfolgte die übliche Abmahnung.
Der so abgemahnte Anschlussinhaber war jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub und konnte darlegen, dass kein Dritter Zugang zu seinem PC hatte und eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss nur durch Missbrauch seines WLAN erfolgt sein könnte. Da er für einen Missbrauch seines WLAN nicht verantwortlich sei, verweigerte er die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Schadensersatzes.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08) äußerte sich in seiner Entscheidung zu einer Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen.
Wird ein WLAN Anschluss durch Dritte zum Filesharing missbraucht haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter oder Teilnehmer. Ein Schadensersatzanspruch, wie vielfach in den Abmahnungen gefordert, scheidet demnach in diesen Fällen aus.
Grundsätzlich haften private Anschlussinhaber die WLAN verwenden nicht für den Missbrauch durch Dritte bei Filesharing, wenn sie die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen anwenden. Will man eine Haftung vermeiden, muss man die werksseitigen Standardeinstellungen ändern und insbesondere das vom Hersteller vorgegebene Passwort durch ein ausreichend sicheres Kennwort ersetzen. Werden diese Sicherungsmaßnahmen unterlassen, haftet der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Hinsichtlich der Abmahnkosten ergibt sich noch ein interessanter Hinweis aus der Pressemitteilung des Urteils ( BGH, Pressemitteilung Nr. 101/2010). Darin wird in einer Erläuterung mitgeteilt, dass auf diese Abmahnungen die Begrenzung des Erstattungsanspruches auf EUR 100,- anwendbar sei, was bislang die meisten Gerichte anders beurteilten. Leider findet sich im Urteil hierzu nichts, da sich der Sachverhalt noch vor der Einführung dieses Kostendeckels ereignet hatte. Dennoch kann man aus der Pressemitteilung den Hinweis entnehmen, dass der BGH geneigt ist, diese Begrenzung auch auf Sachverhalte wegen Filesharings anzuwenden.
Fazit
Sollte sich die Begrenzung auf EUR 100,- bei Filesharing Abmahnungen tatsächlich durchsetzen, würden diese Abmahnungen erheblich an wirtschaftlicher Attraktivität für die in diesem Bereich tätigen Anwaltskanzleien verlieren. Hierdurch könnten übertriebene Auswüchse in diesem Bereich eingedämmt werden. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte den Hinweis des BGH aufnehmen und die Deckelung der Abmahnkosten auf diese Fälle ebenfalls anwenden.
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