Auch an sich berechtigte Abmahnungen können missbräuchlich sein. Dadurch wird zwar das abgemahnte Verhalten nicht rechtmäßig, allerdings entfallen die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wegen des Wettbewerbsverstoßes. Hauptgrund für missbräuchliche Abmahnungen ist ein Interesse das sich lediglich darauf beschränkt, dass Gebühren durch die Abmahnung erzielt werden. Wann ein solcher Fall vorliegt ist jedoch umstritten. Das Landgericht Dortmund hat seine Auffassung in einem Urteil dargelegt.
Ein Unternehmen hatte Wettbewerber im Jahr 2008 wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kostenpflichtig durch einen Anwalt abgemahnt.
Einer der so abgemahnten Konkurrenten gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, lehnte die Kostenerstattung wegen Missbräuchlichkeit jedoch ab. Der Abmahner habe im Jahr 2008 mehr als 69 Abmahnungen bei einem Jahresumsatz von EUR 73.000,- ausgesprochen.
Der Abmahnende klagte daraufhin seine Kosten der Abmahnung vor dem LG Dortmund ein.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Dortmund (Urteil vom 06.08.2009 – Az. 19 O 39/08) stufte die Abmahnung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ab.
Aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhältnis von Umsatz des Abmahners im Jahr 2008 zu den ausgesprochenen Abmahnungen in dieser Zeit ergebe sich, dass es bei den Abmahnungen vordergründig um ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse ging. So würde alleine der sich aus den Abmahnungen ergebende Aufwand von EUR 59.340,- in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Jahresumsatz von EUR 73.000,- stehen.
Fazit
Missbräuchliche Abmahnungen nachzuweisen ist mitunter nur schwer möglich. So sind auch massenhafte Abmahnungen entgegen der landläufigen Meinung nicht grundsätzlich missbräuchlich. Auch ist die Rechtssprechung zu diesem Thema noch uneinheitlich, so dass man die Frage der Missbräuchlichkeit in jedem Einzelfall prüfen muss.
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