LG Berlin:

Beschränkung bei Musikdownloads

Internetnutzer können bei legalen Musikdownloadportalen Musik herunterladen. Doch was darf ich mit dem heruntergeladenen Musikstück machen. Darf ich die heruntergeladene Datei an Dritte, z.B. Freunde und Bekannte weitergeben? Anbieter schließen diese Möglichkeit in Ihren AGB regelmäßig aus. Ob dieser Ausschluss zulässig ist, entschied nun das LG Berlin.

Ein Anbieter von Musikdownloads im Internet verwendete folgende Klausel in seinen AGB:

„Dienstleistungsbedingungen“: „Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerblichen Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet.“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klausel für unwirksam und beanstandete sie als Verstoß gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Es widerspreche den Grundsätzen des Kaufrechts, wenn der Käufer nicht die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Kaufsache erlange. Ein Eingriff in die Urheberrechte durch die Weitergabe der heruntergeladenen Datei sei nicht gegeben.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin (Urteil vom 14.07.2009 – Az. 16 O 67/08) erteilte den Verbraucherschützern ein Abfuhr. Nach Auffassung der Berliner Richter, beinhalte die Klausel keine unangemessene Benachteiligung, insbesondere würde der Kunde nicht in wesentlichen Rechten eingeschränkt.

Durch den Weitervertrieb oder die Weitergabe würden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Portalanbieters betroffen, da hier ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen würde. Anders als bei dem Verkauf eines Datenträgers trete bei heruntergeladenen Musikstücken keine Erschöpfung der Urheberrechte ein. Die urheberrechtliche Erschöpfung setze die Weitergabe eines Werkstückes voraus. Vorliegend werde aber kein solches Werkstück verbreitet, sondern lediglich eine Datei.

Da die Klausel daher lediglich die urheberrechtlichen Grenzen der Nutzung beinhalte, sei die Klausel daher auch nicht als unwirksam zu beurteilen.

Fazit

Online gekaufte Musik darf in der Regel nur für den eigenen Gebrauch benutzt werden. Will man das gekaufte Stück verschenken, verkaufen oder aus sonstigem Grund weitergeben, muss man weiterhin eine CD kaufen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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