BGH:

Werbung für Blutsauger

Werbung im medizinischen Umfeld unterliegt besonders strikten Vorgaben des Heilmittelwerberechts. So gibt es im Heilmittelwerberecht diverse Werbeverbote, die unter anderem eine Werbung mit finanziellen Anreizen für Blutspenden untersagen. Inwieweit hier mit gesetzlichen Regelungen zu Aufwandsentschädigungen geworben werden darf, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Ein Blutspendedienst warb für Blutspenden in 2005 in einer Zeitschrift unter anderem mit folgendem Text:

Übrigens: Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2).

Die Werbung mit Zahlung einer Aufwandsentschädigung hielt ein anderer Blutspendedienst für wettbewerbswidrig, da dies ein Verstoß gegen ein heilmittelrechtliches Werbeverbot darstelle. Der Konkurrent verlangte daher Unterlassung dieser Werbung.

Der so werbende Blutspendedienst wies diese Ansprüche zurück, da er lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiedergegeben habe und dies deshalb eine zulässige sachliche Information darstelle.

Nachdem die Vorinstanzen die Werbung für unzulässig einstuften, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 117/07) wies die Klage ab und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter war die Werbung nicht wettbewerbswidrig.

In der beanstandeten Anzeige werde über die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung durch die wortgetreue Wiedergabe des Gesetzestextes  informiert. Diese Art der Information könne grundsätzlich nicht aufgrund heilmittelrechtlicher Vorschriften untersagt werden. Es handele sich auch nicht um eine reklamehafte Herausstellung, sondern durch wortwörtliche Wiedergabe des Gesetzes um die sachlichste Möglichkeit der Information hierüber. Auch im Zusammenspiel mit dem übrigen Inhalt der Anzeige ergebe sich kein Verstoß gegen heilmittelrechtliche Werbeverbote.

Fazit

Werbung im Gesundheitsbereich unterliegen besonders strengen Vorschriften. So gibt es hierfür zusätzliche Vorschriften, die beispielsweise bestimmte Werbeverbote enthalten. Daher ist bei Werbung in diesem Bereich besondere Vorsicht geboten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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