BGH:

Vergleichende Werbung „a la Cartier“ auf eBay

Darf man bei Angeboten, insbesondere auch auf eBay mit Aussagen wie „a la Cartier“ werben? Oder ist eine solche Verwendung fremder Marken eine unzulässige vergleichende Werbung? Ist eine solche Verwendung auch bei Privatverkäufen unzulässig? Ab wann ist ein eBay Verkäufer nicht mehr Privatverkäufer? Der Bundesgerichtshof nahm zu diesen Fragen Stellung.

Unter der Bezeichnung „bellax 73“ bot jemand bei eBay innerhalb von 1 Monat 51 Artikel und etwas später innerhalb von 1 Woche 40 Artikel zum Verkauf an. Unter den angebotenen Waren wurden vier Schmuckstücke mit der Bezeichnung „edle Givenchy Ohrclips a la cartier“ angeboten. Drei der Artikel in der Kategorie „Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.

Der Inhaberin der Marke „Cartier“ sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Das Angebot sei eine Verletzung ihrer Marke und eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung. Für Cartier handelte der eBay –Verkäufer auch nicht als Privatperson, sondern im geschäftlichen Verkehr.

Der eBay-Verkäufer „bellax 73“ verteidigte sich damit, dass es sich bei den Schmuckstücken um  gebrauchte Artikel aus seinem privaten Besitz handele und er einen großen Teil der übrigen Produkte für Freunde angeboten hatte.

Entscheidung des Gerichts

Die Karlsruher Richter (Urteil vom 04.12.2008 – Az. I ZR 3/06) bestätigten das Urteil des Berufungsgerichts.

Der eBay-Verkäufer habe im geschäftlichen Verkehr gehandelt, da der Verkauf von 51 Artikeln innerhalb eines Monats mit privaten Gelegenheitsverkäufen im Allgemeinen nicht mehr zu erklären sei. Auch der spätere Verkauf von 40 Artikeln innerhalb einer Woche spreche hierfür. Besondere Umstände, die trotz der Anzahl noch eine Einstufung als Privatverkauf außerhalb des geschäftlichen Verkehrs rechtfertigen, seien nicht gegeben gewesen.

Die Angebote seien auch ein Fall unzulässiger vergleichender Werbung. Durch die Angabe „a la cartier“ habe die Beklagte das Kennzeichen der Klägerin in unlauterer Weise ausgenutzt. Die beanstandete Wendung signalisiere dem Verbraucher, die angebotenen Erzeugnisse seien im Design Schmuckstücken mit der bekannten Bezeichnung „Cartier“ vergleichbar. Die Wettbewerbs-widrigkeit werde zudem noch durch die gewählte Kategorie „Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“ verstärkt. Ein Anspruch stehe dem Markeninhaber aber nur im geschäftlichen Verkehr zu.

Fazit

Immer wieder finden sich insbesondere bei eBay Angebot in denen zur besseren Auffindbarkeit der Angebote fremde Marken in den Angebotstext eingebaut werden. Eine solche Verwendung ist im geschäftlichen Verkehr unzulässig und sollte daher vermieden werden. Bei reinen Privatverkäufen auf eBay ist der Maßstab zwar nicht so streng, allerdings wird man bereits sehr schnell als gewerblicher Verkäufer eingestuft, wie die Entscheidung zeigt.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News

Ähnliche News