Die Idee eines Online-Videorekorders ist an sich eine feine Sache. Aber ist ein solcher Dienst auch urheberrechtlich zulässig? Handelt es sich dabei noch um eine zulässige Privatkopie oder um eine Urheberrechtsverletzung? In drei Parallelverfahren nahm der Bundesgerichtshof dazu Stellung.
Die Internetdienste www.shift.tv und www.save.tv bieten ihren Kunden einen internetbasierten persönlichen Videorekorder zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Dies funktioniert so, dass shift.tv bzw. save.tv über Satelliten-Antennen das in Deutschland frei empfangbare Fernsehprogramm empfängt. Der Kunde von shift.tv und save.tv kann sich diese Sendungen durch Auswahl aus einer Programmzeitschrift von shift.tv und save.tv aufzeichnen und speichern lassen. Zu diesem Zweck wird jedem Kunden ein bestimmtes Speichervolumen zur Verfügung gestellt, auf das nur der Kunde Zugriff hat. Die bei shift.tv oder save.tv gespeicherten Fernsehsendungen kann der Kunde über das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
In diesem Angebot von shift.tv bzw. save.tv sahen die Privatsender RTL und Sat.1 eine Urheberrechtsverletzung und eine wettbewerbswidrige Handlung. Nach Auffassung der Fernsehsender verletzt ein solches Angebot ihre Vervielfältigungsrechte. Da die Angebote auch erst nachts gesendeter Sendungen mit einer gewissen Altersfreigabe auch tagsüber abrufbar seien, verletze das Angebot auch die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und sei daher wettbewerbswidrig.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem die ersten beiden Instanzen weitestgehend zu Gunsten der Fernsehsender geurteilt hatten, hob der BGH (Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 215/06 und Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06 – beide gegen shift.tv; Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 175/07 – gegen save.tv) die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Bei den Aufnahmen auf Internetvideorekordern handele es sich um urheberrechtliche Vervielfältigungen, die grundsätzlich nur dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zustehen. Es komme allerdings die vom Urheberrecht privilegierte Privatkopie in Betracht, soweit der Kunde und nicht der Anbieter des Internetvideorekorders Hersteller der Kopien sei.
Zu Unrecht sei das OLG Dresden davon ausgegangen, dass die Betreiber der Internetvideorekorder als Hersteller der Kopien anzusehen seien. Die hierzu getroffenen Feststellungen im Verfahren reichen für eine solche Annahme nicht aus.
Für die Frage, wer Hersteller einer Kopie ist, komme es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an. Hersteller der Vervielfältigung sei daher derjenige, der die technische Vervielfältigung veranlasst, ungeachtet ob er sich hierzu Dritter oder technischer Hilfsmittel bedient.
Fazit
Wer nun der Hersteller der Kopie ist, wird das Berufungsgericht anhand der Maßstäbe des BGH zu prüfen haben. Für die Anbieter besteht die Möglichkeit ihre Geschäftsmodelle an die Maßstäbe der Bundesrichter anzupassen, um so ihr Geschäftsmodell aufrecht zu erhalten.
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