Auch nicht eingetragene Marken können durch Verkehrsgeltung Markenschutz erlangen. Welche Anforderungen sind hierbei an eine Farbmarke durch Verkehrsgeltung zu stellen? Muss eine solche Marke grafisch darstellbar sein? Der Bundesgerichtshof gab Antworten.
Der Hersteller der Marke „UHU“ verkauft seit 1932 Klebstoffe unter dieser Marke und ist in Deutschland dem Verkehr sehr bekannt. Die Produkte von UHU weisen eine bestimmte farbliche Aufmachung auf, insbesondere der schwarze Schriftzug auf gelbem Grund ist weitgehend bekannt.
Ein anderer Hersteller für Sekundenkleber, bot ein Klebstoff an, der sich in der farblichen Aufmachung nicht wesentlich von der Aufmachung von Konkurrenzprodukten der Marke UHU unterscheidet.
UHU sah in der Aufmachung eine Markenrechtsverletzung einer Farbmarke, die UHU durch Verkehrsgeltung erworben habe. UHU sei Marktführer für Klebstoffe und habe deshalb entsprechende Markenrechte erworben. Die Aufmachung des Konkurrenten sei der von UHU zum verwechseln ähnlich und daher sowohl marken-rechtlich als auch wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Nachdem das LG Köln UHU recht gegeben hatte und das OLG Köln dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Klage von UHU abgewiesen hatte, landete der Fall vor dem BGH.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 195/06) bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Köln und wies die Revision von UHU zurück.
Es bestehe für UHU keine Marke durch Verkehrsgeltung an der Farbkombination Gelb/Schwarz, da es an der erforderlichen Bestimmtheit der Benutzungsmarke fehle.
Zwar können solche Farbmarken allein durch Benutzung grundsätzlich entstehen, allerdings fehlen vorliegend die Voraussetzungen hierfür. Auf eine grafische Darstellbarkeit der Marke komme es zwar nicht an, aber auf die Bestimmtheit der Marke. Soweit UHU nur angegeben habe, dass bei der Farbkombination das Gelb das Schwarz überwiege, sei dies nicht ausreichend.
Erforderlich für eine Farbmarke durch Benutzung wäre die systematische Verwendung der Farben im Hinblick auf Anordnung und Farbverhältnis, da es eine Vielzahl an Kombinations-möglichkeiten gebe. Alleine die Verwendung zweier Farben ohne systematische Anordnung der Farben reiche nicht aus. An einer solchen systematischen Verwendung fehle es aber vorliegend.
Fazit
Farbkombinationen sind nach dem Urteil nur dann durch Verkehrsgeltung geschützt, wenn Sie stets in gleicher Weise verwendet werden. Kommt eine Eintragung der Marke nicht in Betracht, ist bei der Gestaltung daher auf eine solche Systematik zu achten, will man irgendwann Markenschutz durch Verkehrsgeltung beanspruchen.
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