OLG Köln:

Keine Gehirn-Fitness Werbung ohne Zulassung

Arzneimittelwerbung unterliegt in Deutschland besonders strengen Vorgaben. Darf eine Werbung für Arzneimittel auch mit Anwendungsgebieten werben, wenn diese nicht von der arzneimittelrechtlichen Zulassung umfasst sind oder ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig? Hierüber hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Ein Pharmaunternehmen warb für sein Präparat in einer Zeitschrift mit den Angaben: „Geistige Fitness“ und „Einer der aktuellen Megatrends heißt „Gehirn-Fitness„. Denn wer möchte nicht geistig fit sein und auch bleiben – am besten bis ins hohe Alter“. Das so beworbene Arzneimittel war jedoch nur als traditionelles Arzneimittel zur Besserung des Allgemeinbefindens zugelassen.

Ein Generikahersteller sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß, da die Angaben in der Werbung über die Zulassung für das Arzneimittel hinausgingen und nahm das Pharmaunternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das Landgericht Köln die Klage des Generikaherstellers abgewiesen hatte, legte dieser Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 08.05.2009 – Az. 6 U 233/08) gab dem Generikahersteller recht. Nach deutschem Heilmittelwerberecht darf für die Anwendungsgebiete zulassungspflichtiger Arzneimittel nur im Rahmen der Zulassung geworben werden. Ein Verstoß hiergegen liege auch vor, wenn für Arzneimittel mit einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit spezifischen Indikationen geworben werde, die sich nicht ohne weiteres aus der Basisindikation ergeben.

Es werde zwar als erlaubt angesehen, in der Werbung auf (zusätzliche) Wirkungen des Arzneimittels hinzuweisen, die mit der zugelassenen Indikation in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, wenn dies als bloße Wirkungsaussage und nicht als Hinweis auf ein Anwendungsgebiet verstanden werde.  Diese Voraussetzungen lägen aber bei der beanstandeten Werbung nicht vor, so die Kölner Oberlandesrichter.

Zwar könne man unter den weiten Zulassungsbereich „zur Besserung des Allgemeinbefindens“ eine Vielzahl an Indikationen zusammenfassen, da die meisten Medikamente auch „zur Besserung des Allgemeinbefindens“ dienen sollen. Würde man Werbung für spezifische Anwendungsgebiete aber auch unter einer solch weiten und unspezifischen Zulassung gestatten, so würde dies zu einer Umgehung der für spezifische Arzneimittel erforderlichen Zulassungsverfahren führen. Eine Werbung die trotz einer nur allgemeinen Zulassung  den Eindruck einer spezifischen Zweckbestimmung, wie hier der Stärkung der Gehirnfunktion, erweckt ist daher unzulässig.

Fazit: Bei Arzneimittelwerbung sollte der Umfang der Arzneimittelrechtlichen Zulassung beachtet werden und darüber hinausgehende Wirkungsweisen allenfalls dann angepriesen werden, wenn diese in direktem Zusammenhang mit den Indikationen in der Zulassung stehen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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