Welche Preisangaben müssen bei einem Angebot eines Handys mit Prepaidkarte gemacht werden? Müssen Informationen zu Verbindungstarifen und zu Kosten für eine vorzeitige Freischaltung eines SIM-Locks angegeben werden? Eine Urteil des Bundesgerichtshof gibt Antworten.
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., beanstandete eine Zeitungsanzeige für ein Angebot von T-Mobile. Das Angebot mit der Bezeichnung „XtraPac“, beinhaltete ein Mobiltelefon und eine XtraCard mit EUR 10,- Startguthaben. Das Mobiltelefon war mit einem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur über eine „XtraCard“ von T-Mobile betrieben werden, sofern der Erwerber sich nicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewiesenen Betrags von 99,50 € zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln. Angaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der „Xtra-Card“ sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung nicht.
Das Fehlen der Tarifinformationen hielt der Verein für wettbewerbswidrig und nahm den Mobilfunkanbieter auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das Landgericht Köln dem Verein noch Recht gegeben hatte, hob das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung auf und sah in der Anzeige keinen wettbewerbs-widrigen Verstoß. Hiergegen legte der Verein Revision beim BGH ein.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 05.11.2008 – Az. I ZR 55/06) wies die Berufung des Vereins ebenfalls als unbegründet zurück, da die Anzeige nicht wettbewerbswidrig sei.
Die Werbung entspreche insbesondere der Preisangaben-verordnung. Der angegebene Preis von 39,95 € sei der ordnungsgemäß gebildete Endpreis, da weitere Kosten durch eine Wiederaufladung der Prepaid-Karte zwar wahrscheinlich, aber nicht zwingend seien.
Werde der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so bestehe keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung der Karte anzugeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kostenpflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde durch die Annahme des Angebots nicht begründet, so die Richter.
Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn für das enthaltene Startguthaben in der Werbung keine detaillierten Angaben zum Umfang der damit verbundenen Telefoniedauer enthalten seien.Durch die Angaben zur Laufzeit von 24 Monaten und der möglichen SIM-Lock Freischaltung werde der Verbraucher auch nicht irregeführt, denn durch die Angaben werde der Kunde in die Lage versetzt die mit dem Vertragsschluss verbundene wirtschaftliche Belastung zu beurteilen.
Fazit
Ob eine solche Werbung künftig auch noch als rechtmäßig angesehen werden kann, bleibt fraglich. Der BGH hat selbst auf die zwischenzeitlich veränderte Rechtslage hingewiesen, die jedoch für den vorliegenden Fall noch keine Anwendung fand. Insbesondere bei Werbung gegenüber Verbrauchern ist hier seit der Novellierung des UWG Vorsicht geboten.
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