OLG Köln:

Was ist Powermoon?

Ist die Bezeichnung „Power Moon“ für Lampen nur beschreibend? Wie ist es, wenn die Bezeichnung in Zusammenhang mit einem anderen Kennzeichen verwendet wird? Kann eine solche zusammengesetzte Bezeichnung die Marke „Power Moon“ verletzen? Antworten fand das Oberlandesgericht Köln.

Eine Rechteinhaberin der deutschen Marke „Powermoon“ vertreibt unter der Bezeichnung energiestarke, ballonartige Leuchten, die unter anderem im Straßenbau und vom Technischen Hilfswerk verwendet werden.

Eine andere Firma warb im Internet für Stablampen mit der Bezeichnung „LED-LENSER® V13 Power Moon“.

Hier sah die Rechteinhaberin eine Verletzung der Marke „Powermoon“ und damit ihrer Markenrechte. Sie nahm das im Internet werbende Unternehmen nach Abmahnung auf Unterlassung der Verwendung der Markennamen „Powermoon“ und/oder „Power Moon“ für Beleuchtungsgeräte in Anspruch und forderte die Einstellung sämtlicher Werbung, Vernichtung und/oder Unkenntlichmachung aller Werbeschriften, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Freistellung bezüglich der Abmahnkosten.

Nachdem das Landgericht die Klage in Teilen abgelehnt hatte, landete der Rechtsstreit in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 203/08) gab der Berufung statt und der Rechteinhaberin damit recht.

Die Auffassung des Landgerichts, das keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Powermoon“ und „LED-LENSER® V13 Power Moon“ bestehe, teilten die Oberlandesrichter nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trete der Bestandteil „Power Moon“ nicht als bloßes Beiwerk, hinter dem mit dem ®-Symbol versehenen Zeichen „LED-LENSER“ zurück.

Es handelt sich auch nicht um eine rein beschreibende Begrifflichkeit. Zwar sind die Begriffe „Power“ und „Moon“ für sich genommen bekannt und beschreibend, ein zusammengesetzter Begriff „Powermoon“ zu deutsch „Kraftmond“ ist dies aber nicht. „Power Moon“ als Zusatz werde vom Verkehr auch nicht als bloßes Beiwerk verstanden, insbesondere da die Bezeichnung „LED-LENSER®“ als Sammelkennzeichnung verwendet werde und stets in Verbindung mit anderen begriffe stehe, die eine Unterscheidung des konkreten Produkts erst ermöglichen.

Es bestehe daher aufgrund der Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit eine für die Annahme markenrechtlicher Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke „Powermoon“ und der angegriffenen Bezeichnung „LED-LENSER® V 13 Power Moon“. Denn dem Bestandteil „Power Moon“ komme auch im angegriffenen Kombinationszeichen jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, was die Gefahr begründet, dass das Publikum die fraglichen Waren zumindest einem mit der Rechteinhaberin wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zuordnet.

Fazit

Auch Teilen eines Kombinationszeichens kann eigene Kennzeichnungskraft zukommen, so dass auch insoweit darauf zu achten ist, ob ältere Rechte Dritter an solchen Teilen bestehen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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