EUGH:

Besitz von Apotheken nur durch Apotheker

In Deutschland ist der Betrieb und Besitz einer Apotheke nur als Apotheker zulässig. Diese Regelungen verstoßen nach Ansicht des Saarlands gegen EU-Recht, weshalb das dortige zuständige Ministerium der Firma Doc Morris eine Genehmigung zur Eröffnung einer Filiale erteilte. Nachdem Apotheker und deren Verbände gegen die Entscheidung geklagt hatten, legte das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Das Saarland vertrat in dem Verfahren die Ansicht, dass die Vorschriften, dass nur Apotheker das Recht zum Besitz und Betrieb von Apotheken haben gegen die Niederlassungsfreiheit sowie den freien Kapitalverkehr und damit gegen EU-Recht verstoßen.

Der EUGH kommt in seinem Urteil vom 19.05.2009 – Az. C-531/06 und C-171/07 (siehe  Pressemitteilung 44/09 vom 19.05.2009) zwar zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke oder vom Erwerb von Beteiligungen an Apotheken betreibenden Gesellschaften eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs darstellt. Diese Beschränkung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, eine Filsichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Arzneimittel unterscheiden sich durch ihre therapeutischen Wirkungen substanziell von den übrigen Waren, da sie bei falscher Einnahme zu Gesundheitsschäden führen können und eine falsche Verwendung zur Verschwendung finanzieller Mittel im Gesundheitssystem, so die Richter.

Bei Fragen des Gesundheitsschutzes sind die Mitgliedstaaten befugt, einschränkende Regelungen zu erlassen, die diesem Zweck dienen. Beruflich unabhängige Apotheker sind durch ihre Ausbildung, ihre berufliche Erfahrung und der ihnen obliegenden Verantwortung in ihrem Gewinnstreben gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln auch die eigene berufliche Existenz erschüttert. Nichtapotheker fehlt es an dieser Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung, weshalb sie nicht die gleichen Garantien bieten, wie Apotheker.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Wertungsspielraums der Ansicht ist, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen kann.

Die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr stehen daher den deutschen Regelungen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehren, nicht entgegen.

Fazit

Es wird bei der derzeitigen Rechtslage nach dieser Entscheidung keinen Fremdbesitz und Betrieb von Apotheken durch Nichtapotheker in Deutschland geben. Apothekenketten wie Doc Morris werden auch künftig nur im Wege der Lizenz ihre Markstellung ausbauen können, in dem sie entsprechende Lizenzen wie seither an Apotheker vergeben. Ein eigenes Filialnetz wird es bei der derzeitigen Rechtslage wohl nicht geben.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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