AG Bochum:

Vergütungspflicht der Musik bei türkischer Hochzeit

Die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke ist bekanntlich vergütungspflichtig. In dem vom Amtsgericht Bochum zu entscheidenden Fall hat der Rechteinhaber (wohl die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA) gegen den Veranstalter einer großen Hochzeit mit 600 Gästen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weil während der Feier geschützte Musik von einer Liveband gespielt wurde. Die Klage wurde im Ergebnis abgewiesen – AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009, Az. 65 C 403/08.

Streitig war insbesondere, ob die türkische Hochzeit mit rund 600 Gästen eine geschlossene Veranstaltung war, da die Vergütungspflicht gem. § 15 Abs. 2 UrhG voraussetzt, dass die Wiedergabe „öffentlich“ erfolgt.

Den Begriff der Öffentlichkeit definiert § 15 Abs. 3 UrhG wie folgt:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Dies bedeutet, dass eine Veranstaltung wie z.B. eine Hochzeit dann nicht öffentlich ist, wenn der Kreis der teilnehmenden Personen zahlenmäßig bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen untereinander oder mit dem Veranstalter persönlich verbunden liegt.

Die Entscheidung des Gerichts

Genau so lag der Fall nach Auffassung des AG Bochum hier. Der Begriff der persönlichen Verbundenheit sei nicht eng im Sinne familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Maßgeblich sei vielmehr der enge gegenseitige Kontakt, der über die persönliche Einladung der Personen vermittelt würde.

Dabei sei nicht das Maß der Einlasskontrollen entscheidend, weshalb die (theoretische) Möglichkeit, dass sich fremde Personen Zugang zu der Veranstaltung verschaffen, nicht dazu führt, dass diese öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG wird. Gleiches gelte für die hohe Zahl der Gäste (rund 600), da Hochzeiten dieser Dimension im türkischen Kulturkreis nicht unüblich sei.

Artikel als PDF speichern

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

Rechtsgebiete zu dieser News