OLG Karlsruhe:

Rabatte auf preisgebundene Arzneimittel unzulässig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe verstößt die Abgabe von Bonustalern beim Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gegen § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und §§ 1, 3 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und ist wettbewerbswidrig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009 – 4 U 160/07).

Der von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Anspruch genommene Apotheker verfügt über ein Rabattsystem in Form von Bonustalern, die er auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel an die Kunden abgibt. Die gesammelten Taler können wiederum gegen Waren eingetauscht werden und haben damit eine Geldersatzfunktion.

Das Gericht führt hierzu aus, dass die Anwendung der AMPreisV auf diesen Fall nicht davon abhänge, ob der Kaufvertrag bzgl. des Arzneimittels mit der Krankenversicherung oder dem versicherten Patienten zustande kommt, da letzterer in beiden Fällen nicht belastet wird, aber in den Genuss des Rabatts in Form der Bonustaler kommt. Dies laufe den Vorschriften über die Preisbindung von Arzneimitteln zuwider, weil die Bonuspunkte einen spürbaren finanziellen Anreiz für den Kunden darstellen und damit einen Wettbewerbsvorteil für die Apotheke begründen, der gerade verhindert werden soll.

Der Unterschied zu handelsüblichen Zugaben liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe darin, dass zum einen durch die Bonustaler zwar zum Abschluss eines Zweitgeschäfts animiert werden soll, die Rabattierung des Erstgeschäfts über die preisgebundenen Arzneimittel aber deutlich im Vordergrund stehe. Zum anderen seien die Taler auch in anderen Geschäften einlösbar, was deren Geldersatzfunktion begründe.

Zu der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn der Bonus nur für nicht preisgebundene Artikel aus dem Sortiment der Apotheke umgesetzt werden kann, hat sich das Gericht nicht weiter geäußert.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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