Der europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen vom Obersten Gerichtshof österreichs über die Zulässigkeit der Regelungen zur österreichischen Buchpreisbindung zu entscheiden. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Regelungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sind.
In dem Verfahren ging es um die Regelungen zu Buchimporten nach österreich, wie sie sich im österreichischen Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) finden.
Auslöser war ein Rechtsstreit des Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und der Buchhandelskette LIBRO. Der Fachverband, der für die Veröffentlichung der Buchpreise nach Buchpreisbindungsgesetz zuständig ist nahm LIBRO auf Unterlassung in Anspruch, weil LIBRO in Österreich mit Büchern aus Deutschland zu einem niedrigeren Preis warb, als die festgesetzten österreichischen Preise vorsahen.
Streitpunkt waren unter anderem die Vorschriften der österreichischen Buchpreisbindung zum Import. Der Obersten Gerichtshof Österreichs legte die Frage, ob diese Regelungen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, dem EUGH zur Vorabentscheidung vor.
§ 3 BPrBG lautet:
(1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
(2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.
Entscheidung des Gerichts
Der EUGH setzte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.04.2009 – Az. C-531/07) insbesondere mit den Absätzen 2 und 3 der Regelung auseinander.
Die Richter stellen in Ihrer Entscheidung klar, dass jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten ist. Beschränkende Regelungen sind nur dann zulässig, wenn die Regelungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen gelten und zu keiner unterschiedlichen Behandlung von inländischen und Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten führen.
Die österreichischen Regelungen der Buchpreisbindung behandeln aber österreichische Importeure deutschsprachiger Bücher und ausländische Verleger ungünstiger als österreichische Verleger. Importeuren wird mit der Regelung verboten den für österreich festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zu unterschreiten, ohne den Importeuren und ausländischen Verlegern die Möglichkeit zu geben, Mindestpreise selbst festzulegen. Dies steht österreichischen Verlegern frei, so dass hier eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
Die Regelung lässt sich auch nicht durch den Schutz der Bücher als Kulturgut oder wegen des Allgemeininteresses rechtfertigen. Um entsprechende Ziele zu erreichen, sind nicht diese beschränkenden Bestimmungen für Importeure erforderlich.
Fazit
Der EUGH stellt die österreichische Buchpreisbindung nicht generell in Frage, sondern lediglich deren derzeitige Ausgestaltung. Es ist davon auszugehen, dass eine Buchpreisbindung, wie es sie auch in Deutschland gibt, bei Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer mit EU-Recht vereinbar sein dürfte.
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