BGH:

SSSuper … Tolle … Halzband bei eBay

Haftet ein eBay Kontoinhaber für Rechtsverletzungen eines Dritten, die mit seinem Konto begangen wurden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt Antworten.

Die Ehefrau eines eBay Kontoinhabers hatte bei eBay folgendes Angebot unter dem Konto Ihres Mannes eingestellt: „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“. In der Beschreibung des Angebots für ein Halsband stand weiter: „… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …“. Das angebotene Schmuckstück war eine Nachahmung eines Originals von Cartier.

Der Inhaber der Marke Cartier sah in dem Angebot eine Markenrechtsverletzung durch die Verwendung der Bezeichnung Cartier. Daneben sah der Designer des Schmucks seine Urheberrechte verletzt und betrachtete das Angebot zudem als wettbewerbswidrig.

Sowohl Cartier als auch der Designer gingen deshalb gegen den eBay Kontoinhaber vor.

Der Mann wusste von dem Angebot unter seinem Konto jedoch nichts und lehnte daher jede Verantwortung für das Angebot ab. Die Zugangsdaten hatte der Mann allerdings nicht sicher verwahrt, sondern für die Ehefrau zugänglich aufbewahrt.

Nachdem das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des eBay Kontoinhabers für das Handeln seiner Frau ablehnte, landete der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06) teilte die Meinung des Berufungsgerichts nicht und verwies die Sache zurück.

Nach Auffassung des BGH haftet jemand, der seine Zugangsdaten seines Mitgliedskontos bei eBay nicht ausreichend vor fremdem Zugriff sichert, bei Schutzrechtsverletzungen eines Dritten über dieses Mitgliedskonto. Der Kontoinhaber muss sich wegen Verletzung seiner Pflicht die Zugangsdaten vor Dritten zu schützen so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. Durch die vom Kontoinhaber geschaffene Gefahr, dass Dritte Zugriff auf sein Konto erlangen, werde für den geschäftlichen Verkehr unklar wer unter dem Konto gehandelt habe. Diese Unklarheit muss sich der Kontoinhaber zurechnen lassen.

Fazit

Passwörter von eBay und anderen Plattformen sollten stets geheim gehalten werden, um eine Haftung wegen rechtsverletzenden Angeboten zu vermeiden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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