Ist der Vorname Raule besonders kennzeichnungskräftig? Reicht es, wenn jemand als Treuhänder für einen anderen eine Domain registriert und sich dann auf dessen Namensrecht beruft? Geht dies auch im Nachhinein? Diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Domain raule.de zu entscheiden.
Auf der Domain raule.de ist der Internetauftritt einer Tänzerin, Choreographin und Tanztherapeutin, welche mit standesamtlich eingetragenen Vornamen Raule heißt zu sehen. Inhaber der Domain ist aber nicht die Tänzerin selbst, sondern deren Freund.
Ein Herr der mit Nachnamen Raule heißt, sah sich durch die Registrierung der Domain raule.de in seinen Namensrechten verletzt und verlangte die Freigabe der Domain vom Domaininhaber.
Der Domaininhaber berief sich auf das Namensrecht der Tänzerin, die ihm im Nachhinein die Benutzung Ihres Vornamens gestattet habe.
Nachdem der Domaininhaber in den Vorinstanzen unterlegen war, legte er Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 23.08.2008 – I ZR 11/06) gab dem Domaininhaber recht. Der Domaininhaber könne sich auch auf Namensrechte Dritter berufen, soweit diese der Verwendung zugestimmt haben und für Gleichnamige die Möglichkeit bestehe, festzustellen in wessen Namen die Domain registriert worden sei. Da sich unter der Domain raule.de der Internetauftritt der Tänzerin mit dem Vornamen Raule befand war dies auch für Dritte erkennbar.
Der Vorname Raule verfügt auch über namensrechtliche Kennzeichnungskraft. Zwar verfügen Vornamen in der Regel nicht über ausreichende Kennzeichnungskraft, allerdings sei der Vorname Raule derart ungewöhnlich, dass hier von einer entsprechenden Kennzeichnungskraft auszugehen sei.
Fazit
Jemand der Domainnamen für Dritte registriert kann sich unter den vom BGH aufgestellten Voraussetzungen auf deren Namensrechte berufen. Dies funktioniert bei Vornamen aber nur bei besonders exotischen Namen. Leute mit Vornamen wie Uwe, Michael, Julia oder Christina hätten wohl Pech gehabt.
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