Muss ein Verkäufer zu einem zu niedrigen Preis aufgrund eines Tippfehlers bei eBay liefern? Wie ist es wenn, der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet? Hat der zu dem Zeitpunkt Höchstbietende einen Anspruch auf übereignung bzw. Schadensersatz? Einen solchen Fall hatte das Landgericht Koblenz zu beurteilen.
Jemand hatte seinen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe bei eBay zum Verkauf anbieten. Das Mindestgebot lag bei EUR 1,00. Das war wohl ein Versehen, denn der Verkäufer beendete seine Auktion 8 Minuten später vorzeitig.
In diesen 8 Minuten hatte allerdings jemand ein Gebot abgegeben und war zum Zeitpunkt der Beendigung mit EUR 5,50 der Höchstbietende.
Nachdem der Porschebesitzer nun den Wagen nicht für EUR 5,50 verkaufen wollte, verlangte der Höchstbietende Schadensersatz in Höhe von EUR 75.000,-. Denn schließlich sei ein Kaufvertrag zustande gekommen und diese Summe entspreche dem üblichen Marktpreis, der ihm nun als Schadensersatz zustehe.
Entscheidung des Gerichts
Die Landrichter in Koblenz stellten in Ihrer Entscheidung (Urteil vom 18.03.2009 – 10 O 250/08) zunächst klar, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe durch sein Angebot ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben, welches er nicht wirksam zurückgenommen hätte. Auch seien Ansprüche aufgrund der vom Verkäufer anschließend erklärten Anfechtung nicht ausgeschlossen, da der Anfechtende auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Gleichwohl lehnten die Koblenzer Richter die Ansprüche auf Zahlung von EUR 75.000,- ab. Es verstoße gegen Treu und Glauben und stelle eine grob unbillige Rechtsausübung dar, wenn hier der Betrag eingefordert werde. Der Verkäufer habe sich umgehend bemüht das Angebot zurückzuziehen, was allerdings 8 Minuten in Anspruch genommen habe. Auch durfte der Käufer nicht davon ausgehen, dass er das Auto zu diesem Betrag kaufen würde. Wäre die Auktion nicht beendet worden wäre mindestens ein Preis von über EUR 10.000,- erzielt worden, so die Richter. Die Klage auf Zahlung eines Schadensersatzes sei daher rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Die Begründung über die juristische Allzweckwaffe „Treu und Glauben“ ist wenig überzeugend und eher ergebnisorientiert. Denn wie wäre es, wenn der Wertunterschied nicht so groß gewesen wäre? Dann wäre die Entscheidung des LG Koblenz eventuell auch anders ausgefallen.
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