Besteht ein Freihaltebedürfnis an Kennzeichen, die sich auf nicht mehr bestehende Staatsgebilde beziehen? Was versteht der Verkehr unter CCCP? Im Rahmen eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens beschäftigte sich das Bundespatentgericht mit diesen Fragen.
Ein Unternehmen hatte sich für diverse Waren die Marke „CCCP“ eintragen. Geschützt waren mit der Marke unter anderem Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel.
Für diese Waren beantragte jemand eine Löschung der Marke. Begründet wurde der Antrag auf Löschung damit, dass es sich bei der Buchstabenfolge „CCCP“ um eine bis heute bekannte Abkürzung der Sowjetunion handele. Damit sei auch nach Ende der Sowjetunion eine Angabe über die geografische Herkunft verbunden. Der Verkehr gehe außerdem davon aus, dass es sich bei Waren mit der Bezeichnung „CCCP“ um Restbestände aus Sowjetzeiten handele, so dass mit der Verwendung für neue Waren eine Täuschung verbunden sei. Und letztlich sei die Anmeldung auch bösgläubig erfolgt, da bereits vor Anmeldung die Bezeichnung „CCCP“ durch Dritte für die betreffenden Waren genutzt worden sei.
Der Markeninhaber hat dem Löschungsantrag mit der Argumentation widersprochen, dass in Deutschland der Verkehr nicht durchgängig davon ausgehe, dass mit der Abkürzung „CCCP“ die Sowjetunion gemeint sei. Es handele sich auch nicht um eine geografische Herkunftsangabe sondern um eine politische Bezeichnung eines nicht mehr existierenden Staatengebildes. Auch habe es keine schützenswerte Vorbenutzung durch Dritte gegeben.
Nachdem das DPMA die Marke antragsgemäß gelöscht hatte, legte der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des Bundespatentgerichts bestätigten die Entscheidung des DPMA in ihrem Beschluss (Beschluss vom 21.01.2009 – Az. 26 W (pat) 2/08).
Die Buchstabenfolge „CCCP“ stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der „Union der sozialistischen Sowjetrepubliken“ dar. Damit eigne sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sowjetunion nicht mehr existiere, denn es handele sich insoweit um eine mittelbar beschreibende Ortsangabe. Denn grundsätzlich sei auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn diese noch bekannt sei und verwendet werde.
Die Buchstabenfolge „CCCP“ sei als Bezeichnung der Sowjetunion bei weiten Teilen der Bevölkerung bekannt, da zum einen die Sowjetunion erst vor 16 Jahren unterging und zum anderen eine große Anzahl an russischstämmigen Menschen (Spätaussiedler) in Deutschland leben.
Auch sei bei „CCCP“ von einem nicht schutzfähigen Hoheitszeichen auszugehen.
Die Marke sei insoweit eine freihaltebedürftige mittelbare Herkunftsangabe, was sich auch darauf ergebe, dass auch nach Ende der Sowjetunion zahlreiche Anbieter von Bekleidungsstücken diese Kennzeichnung (CCCP) weiter verwenden.
Fazit
Im Rahmen der „Ostalgie“-Welle haben Namen und Zeichen nicht mehr existierender Staatsgebilde ein Revival erlebt. Für diese alten Bezeichnungen dürfte es nach der Begründung des Markenamts und des Bundespatentgerichts jedoch keinen Markenschutz geben.
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