OLG Stuttgart:

Veröffentlichung privater Fußballfilme auf hartplatzhelden.de untersagt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat heute in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.2008 (41 O 3/08) gegen das Videoportal hartplatzhelden.de entschieden. Hiernach ist es den Betreibern untersagt, (private) Mitschnitte von Amateur-Fußballspielen online zur Verfügung zu stellen oder sonst zu verwerten. Betrieben wurde das Verfahren vom Württembergischen Fussballverband, der die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Fußballspielen bei sich sieht.

Das OLG Stuttgart folgt damit der Argumenation des Klägers, dass dem Verband das alleinige Vermarktungsrecht an den von ihm organisierten Fußballspielen zustehe. Daraus folge, dass die öffentliche Zugänglichmachung der von Dritten eingestellten Privatvideos eine wettbewerbswidrige Nachahmung gem. § 4 Nr. 9 UWG sowie eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB darstellt, die entsprechend untersagt werden könne. Es bleibt daher vorerst dabei, dass das (Geschäfts-)Modell der Hartplatzhelden an der deutschen Rechtsprechung scheitert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und die Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe angekündigt.

Nachtrag vom 28.10.2010: Das Urteil wurde in der Revisionsinstanz vom Bundesgerichtshof aufgehoben – Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09.

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht bedauerlich, sondern auch juristisch äußert bedenklich und angreifbar. Zum einen ist in keiner Weise klar, warum private Filmaufnahmen eine Nachahmung einer Sportveranstaltung darstellen sollen. Zum anderen trennt das Gericht nicht hinreichend zwischen der möglichen Untersagung der Anfertigung solcher Aufnahmen über das Hausrecht (wie hier nicht geschehen) und deren weiterer Verbreitung. Aus dem Hausrecht können nämlich keine Ausschließlichkeitsrechte bezüglich der Verbreitung privat erstellter Aufnahmen hergeleitet werden.

Es bleibt zu hoffen, dass es zu der angekündigten Revision kommt und der Bundesgerichtshof die Verhältnisse (im Sinne der Fußballfreunde) wieder geraderückt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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