OLG Stuttgart:

Schnipselhaftung für Suchmaschinen

Viele Suchmaschinen zeigen bei Suchergebnissen Auszüge aus der betreffenden Seite in oft zusammenhangslosen Schnipsel (auch „Snippets“ genannt). Kann durch die Zusammenstellung dieser Schnipsel eine Rechtsverletzung entstehen? Haftet eine Suchmaschine für solche Rechtsverletzungen? Fragen auf die das Oberlandesgericht Stuttgart antworten gab.

Ein Mann sah sich durch ein Suchmaschinenergebnis, insbesondere dessen Zusammenstellung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und nahm den Suchmaschinenbetreiber daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Suchergebnis lautete wie folgt:

„[PDF] stoned again
Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat – HTML-Version
Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter… und heute widmet er sich ganz dem Bereich der Spiritualität, Heilen-_www.aidshilfe- s.de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf – ähnliche Seiten“

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.11.2008 – Az. 4 U 109/08) sah hierin keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Mannes. Es sei dem durchschnittlichen Nutzer einer Suchmaschine bekannt, dass die Suchergebnisse nicht auf einer intellektuellen menschlichen  Leistung beruhen, sondern Ergebnis eines automatischen technischen Vorgangs sind. Auch sei dem Nutzer bekannt, dass es sich bei dem im Suchergebnis angezeigten Text um automatisch erzeugte Schnipsel aus der Seite handelt, die nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen.Dies ergebe sich letztlich auch aus dem hier vorliegenden Text, der erkennbar keinen Zusammenhang aufweise.

Aber selbst wenn man eine Verletzung unterstellen möchte, so sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erzeugung des Suchmaschinenergebnisses um einen ausschließlich automatisierten technischen Vorgang handelt. Eine Erstellung der Suchmaschinenergebnisse sei aufgrund der Masse an Inhalten anders auch nicht möglich. Es wäre bei einer Verletzung deshalb zwischen den Rechten des Betroffenen und dem der Suchmaschine abzuwägen. Bei einer solchen Abwägung sei jedenfalls bei allenfalls geringfügigen Eingriffen der für die Allgemeinheit sinnvolle Betrieb einer Suchmaschine höher zu bewerten als die Interessen des Einzelnen. Es fehle daher auch bei vorliegen einer Rechtsverletzung an dem erforderlichen widerrechtlichen Verhalten der Suchmaschine.

Fazit

Suchmaschinen werden zunehmend von Gerichten in Haftungsfragen privilegiert behandelt. Da Suchmaschinen eine zentrale Bedeutung für eine sinnvolle Nutzung des Internets haben, werden hierbei oft geringere Maßstäbe an die Verantwortlichkeit angelegt. Dies gilt insbesondere für automatisch erzeugte Inhalte der Suchmaschinen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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