Nach wie vor ist festzustellen, dass zahlreiche Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei eBay oder in Online-Shops neben ihrem Namen, der Anschrift und ggf. einer Fax-Nummer auch die Telefon-Nummer nennen und damit eine Abmahnung riskieren. Dabei hat das OLG Frankfurt bereits im Jahre 2004 entschieden, dass dies wettbewerbswidrig und abmahnfähig ist (Urteil vom 17.06.2004 – 6 U 158/03).
Das Gericht führte aus, dass die Widerrufsbelehrung hierdurch über die gesetzlichen Angaben hinaus erweitert werde. Dies berge die Gefahr, dass der Verbraucher irrtümlich davon ausgeht, dass er den Widerruf auch telefonisch ausüben kann, was nicht der Fall ist. Gem. § 355 Abs. 1 BGB kann der Widerruf ausschließlich in Textform, also schriftlich, per E-Mail oder Telefax sowie durch Rücksendung der gekauften Sache ausgeübt werden. Die zusätzliche Nennung der Telefon-Nummer verstoße daher gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach der Verbraucher mit einer deutlich gestalteten Erklärung über seine gesetzlichen Rechte zu belehren ist.
Die Vorinstanz (LG Frankfurt) war noch der Auffassung, dass aus der Widerrufsbelehrung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass der Widerruf selbst nicht telefonisch ausgeübt werden könne, die Angabe der Telefon-Nummer also nur als Angebot an den Verbraucher verstanden werden könne, sich zusätzlich zu informieren. Das Urteil wurde vom OLG Frankfurt in diesem Punkt aufgehoben bzw. abgeändert und der Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Zwar ist es jederzeit möglich, dem Kunden eine zusätzliche Informationsmöglichkeit an die Hand zu geben. Dies sollte aber nicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung geschehen, um Mißverständnisse zu vermeiden.
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