Wie weit gehen die Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern? Inwieweit sind Suchmaschinen als Störer zu behandeln? Und wann liegt eine eindeutige Rechtsverletzung vor? Anhand einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung eines verurteilten Mörders nimmt das OLG Nürnberg zu diesen Fragen Stellung.
Ein Mann wurde 1992 wegen Mordes verurteilt. 2008 wurde er auf Bewährung entlassen und erwirkte mehrere oberlandesgerichtliche Urteile, die die Nennung seines vollen Namens in Zusammenhang mit Berichten über seine vorzeitige Entlassung untersagten. Gegen Verstöße ging er durch seinen Anwalt im Wege der Abmahnung vor. Dieses Vorgehen fand seine Reaktion in einem online veröffentlichten Artikel. Darin wurden dem Entlassenen und seinem Anwalt unter anderem Abzocke, Serienabmahnung und missbräuchliche Abmahnungen vorgeworfen. Dieser Artikel wurde auch in den Suchmaschinenindex der weltgrößten Suchmaschine aufgenommen.
Der auf Bewährung entlassene Mann sah in dem Artikel eine eindeutige Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte den Suchmaschinenbetreiber auf, die Webseite aus seinem Index zu entfernen.
Der Suchmaschinenbetreiber lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Artikel keineswegs um eine eindeutige Rechtsverletzung handele. Es sei auch anhand der vorgelegten Urteile nicht jede Namensnennung des Mannes untersagt. Außerdem könne der Mann sich ja an den Webseitenbetreiber, der den Artikel veröffentlicht hat, halten, da dessen Kontaktdaten auf der Webseite veröffentlicht sind. So könnten Rechtsverletzungen auch viel effektiver abgestellt werden.
Der Mann wollte diese Argumentation nicht gelten lassen und nahm darauf die Betreiber der Suchmaschine auf Unterlassung in Anspruch. Da der Mann wohl mittellos war, gelangte die Frage im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Oberlandesgericht Nürnberg?
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 11.09.2008 – 3 W 1128/08) sah jedoch keine Aussicht auf Erfolg und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Grundsätzlich hätten Suchmaschinenbetreiber keine Pflicht die von Ihnen gelisteten Seiten auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen, es sei denn es handelt sich z.B. um strafrechtlich und jugendschutzrechtlich relevante Inhalte. Andernfalls könnten Suchmaschinenbetreiber ihrer wichtigen Aufgabe für die Internetkommunikation nicht mehr nachkommen.
Mit Zugang der Abmahnung kann man von dem Suchmaschinenbetreiber zwar erwarten, dass er die konkret gerügte Webseite überprüft, allerdings dürfen auch hierbei die Anforderungen and den Suchmaschinenbetreiber nicht überspannt werden. Diese Prüfung haben die Betreiber der Suchmaschine vorgenommen. Dabei sind sie mit durchaus vertretbaren Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht klar sei, ob eine Rechtsverletzung vorliege oder nicht. Von einer Löschung aus dem Index wurde deshalb zu Recht abgesehen und an den Betreiber der Webseite verwiesen. Eine Störerhaftung scheide deshalb aus, so die Nürnberger Richter.
Fazit
Suchmaschinen kommt im Internet eine zentrale Rolle zu, weshalb sie nicht mit Prüfpflichten über Gebühr beschränkt werden sollen, da sie sonst faktisch nicht mehr ihre Aufgabe erfüllen können. Überträgt man den Ansatz der Nürnberger Richter, so haben Suchmaschinenbetreiber dann eine Prüfpflicht, wenn eine mit sachlicher Begründung untermauerte Behauptung einer Rechtsverletzung herangetragen wird. Dabei sind finanzielle und personale Mittel des Suchmaschinenbetreibers zu berücksichtigen.
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