OLG Braunschweig:

Wenn die Krankenkasse klingelt

Durch die Gesundheitsreform sind bei den versicherten Versorgungslücken entstanden, die durch Zusatzversicherungen geschlossen werden können. Dürfen Krankenkassen Versicherte anrufen um sie auf Versorgungslücken hinzuweisen? Und wenn ja, dürfen Sie dabei auch Zusatzversicherungen anbieten? Eine Entscheidung des OLG Braunschweig gibt Antworten.

Gajus / Shutterstock.com
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Eine Mitarbeiterin einer Betriebskrankenkasse rief 2007 einen ihrer Versicherten an um diesen auf Versorgungslücken, die im Zuge der Gesundheitsreform entstehen hinzuweisen. In dem Gespräch wurde auch eine private Zusatzversicherung angeboten. Der Versicherte hatte allerdings nie ausdrücklich sein Einverständnis zu solch einem Anruf erteilt. In dem Gespräch nannte der Mann seine Kontoverbindung und erhielt kurze Zeit später eine Bestätigung über die Versicherung nebst Versicherungsschein.

Daraufhin wandte sich der Versicherte an einen Verbraucherverband. Dieser mahnte die Betriebskrankenkasse wegen unzumutbarer Belästigung durch den Telefonanruf erfolglos ab.

Die Krankenkasse vertrat den Standpunkt, dass ihre Tätigkeit gemäß § 69 SGB V nicht in den Anwendungsbereich des UWG falle und sie im übrigen zur Beratung und Information ihrer Mitglieder berechtigt und verpflichtet sei. Im übrigen gehöre die Beratung über Versorgungslücken zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag. Dazu dürfe sie ihre Versicherten auch anrufen. Außerdem Die sei die telefonische Information erheblich kostengünstiger, was im Ergebnis den Versicherten wegen der Auswirkung auf die
Beitragshöhe zugute komme.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter vom Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 16.12.2008 – Az. 2 U 9/08) widersprachen der Auffassung der Krankenkasse. Die Ausnahme nach § 69 SGB V greife hier nicht. Diese Regelung – die zum Ausschluss des UWG führen würden – gelte nur für Handlungen, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gegenüber den Versicherten dienen. Bei der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen handele es sich jedoch um keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen des Versorgungsauftrags. Aus diesem Grund wäre auch eine Einwilligung der Angerufenen erforderlich gewesen. Diese lag nicht vor.

Angebote, sich privat ergänzend abzusichern, können ebenso wie die Werbung für zu vermittelnde Zusatzversicherungen außerdem wesentlich schonender ohne die mit unaufgeforderten Telefonanrufen verbundene Belästigung per Post, in Kundenzeitschriften oder im Internet vermittelt werden.  An der Unzumutbarkeit der Belästigung ändere deshalb auch der Umstand nichts, dass die Kasse unter Umständen befugt sein könne, ihre Kunden überhaupt anzurufen und zu informieren. Denn mit dem Angebot privater Zusatzversicherungen werde die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten.

Fazit

Auch Anrufe von Krankenkassen sind nur zulässig, soweit es sich entweder um Dinge im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis handelt oder der Angerufene eingewilligt hat.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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