Wer hat Anspruch auf eine .eu Domain, wenn mehrere Rechte an dem Domainnamen haben? Wie ist die Sache zu beurteilen, wenn der Inhaber einer .eu Domain diese nicht benutzt? Hiermit beschäftigte sich kürzlich das ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts.
Zu Beginn der .eu Domainregistrierung war eine Registrierung nur bestimmten Gruppen möglich. In der Sunrise Phase 2 mussten derjenige der eine Domain beantragt versichern, dass ihm Rechte an der betreffenden Domainbezeichnung zustehen. So beantragte ein Herr Haug die Domain haug.eu während dieser Phase. 38 Minuten später ging der Antrag der Haug GmbH & Co. KG für die Domain haug.eu ein. Da Herr Haug schneller war und aufgrund seines Namens eigene Rechte darlegen konnte, bekam er die Domain zugesprochen.
Hiergegen wandte sich die Haug GmbH & Co. KG und rief die zuständige Schiedskomission für .eu Domains in Prag an. Das Unternehmen berief sich auf ältere Rechte aus dem Unternehmensnamen und einer eingetragenen Marke. Außerdem warf sie Herrn Haug eine bösgläubige Registrierung vor. Letztlich rügte das Unternehmen eine fehlende Benutzung der Domain haug.eu durch Herrn Haug. Dieser habe die Domain über zwei Jahre lang nicht im Sinne der EU-Verordnung genutzt.
Gegen diesen Vorwurf der Nichtbenutzung verteidigte sich dieser damit, dass er die Domain für seine E-Mail-Kommunikation nutze und diese eine ausreichende Benutzung darstelle.
Entscheidung des Gerichts
Die Schiedskomission macht in ihrer Entscheidung (Fall Nr. 05208) zunächst deutlich, dass die Haug GmbH & Co. KG keinen Anspruch aus Firmennamen oder Marke auf übertragung der Domain habe, da Herr Haug ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Domain habe. Von einer Behinderungsabsicht könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da Herr Haug in gutem Glauben gehandelt habe als er die Domain registrierte. Außerdem gewähre die Marke Haug dem Unternehmen keinen Exklusivanspruch auf alle Arten der Benutzung des Namens Haug.
Dennoch entschied die Schiedskomission zugunsten des Unternehmens, da es an der erforderlichen Benutzung der Domain in den vergangenen zwei Jahren fehle. Unstreitig befand sich auf der Webseite nur ein Platzhalter, so dass diese Nutzung ausscheidet. Die von Herrn Haug vorgetragene E-Mail-Nutzung hält die Komission grundsätzlich für eine mögliche Nutzung im Sinne der EU-Verordnung VO (EG) 874/2004. Um die in der Verordnung vorgeschriebene Benutzungspflicht aber nicht leer laufen zu lassen, bedürfe es einer nicht nur minimalen Benutzung. Da der Domaininhaber Herr Haug nur die Einrichtung einer E-Mail Adresse vorgetragen hatte und – mit Ausnahme einer Spam-E-Mail – keine E-Mails die über diese Adresse versandt worden waren vorlegte, sah die Schiedskomission den erforderlichen Umfang der Benutzung als nicht erfüllt an.
Fazit
Das für .eu Domains eine Benutzungspflicht vorgesehen ist, ist vielfach nicht bekannt. Inhaber von .eu Domains sollte daher ihre Domains entsprechend nutzen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass ein anderer Rechteinhaber die Domain herausverlangt.
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