Werbung mit Gütesiegeln, Auszeichnungen und ähnlichem erweckt zusätzliches Vertrauen beim Verbraucher und dient daher als zusätzliches Verkaufsargument. Solche Werbung darf allerdings nicht irreführend sein. Die Aussage „CE-geprüft“ hatte nun das LG Stendal wettbewerbsrechtlich zu beurteilen.
Ein Unternehmen hatte Arbeitshandschuhe mit dem Hinweis „CE-geprüft“ beworben. Daraufhin wurde das Unternehmen von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung wegen irreführender Werbung in Anspruch genommen. Der Fall landete schließlich beim Landgericht Stendal.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Stendal (Urteil vom 13.11.2008 – Az. 31 O 50/08) folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale. Die Aussage „CE-geprüft“ suggeriere, dass das Produkt von einer unabhängigen Stelle auf Qualität überprüft worden und daraufhin mit dem CE-Siegel ausgezeichnet worden sei. Das CE-Zeichen sei kein solches Siegel, sondern ein Kennzeichnung die der Hersteller selbst vornimmt und damit die Einhaltung europäischer Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen sei deshalb mangels unabhängiger Prüfung kein Qualitätskennzeichen, sondern lediglich eine Erklärung des Herstellers.
Mit der Behauptung „-geprüft“ werde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt es handele sich um ein Produkt von besonderer Qualität und Sicherheit, was sich durch unabhängige Prüfungen ergeben habe. Dem sei tatsächlich nicht so entschieden die Richter aus Stendal, weshalb der Hinweis als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft wurde.
Fazit
Bei Werbung mit Qualitätsmerkmalen, Prüf- oder Testergebnissen ist stets Vorsicht geboten. Unklare oder ungenaue Zusätze können leicht zur Unzulässigkeit führen.
Artikel als PDF speichern