BGH:

Schleichbezug von Bundesligakarten

Darf man ein Vertriebssystem für Bundesligakarten umgehen, dass nur authorisierte Händler zum Verkauf berechtigt in dem man von diesen Händlern Karten aufkauft? Wie ist es beim Ankauf von Privatpersonen? Mit dieser Thematik beschäftigte sich der BGH.

Der Betreiber der Webseite www.bundesligakarten.de bot gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele an. Die Tickets wurden entweder durch Strohmänner oder ohne sich als kommerzieller Weiterverkäufer auszugeben direkt vom Veranstalter oder autorisierten Verkaufsstellen erworben.

Daneben wurden Karten von Privatpersonen aufgekauft, was in  Zeitungsanzeigen beworben wurde. Die so erworbenen Tickets wurden anschließend zu meist höheren Preisen im Internet verkauft.

Hiergegen ging ein Bundesligaverein vor, da er in diesem Verhalten einen Wettbewerbsverstoß sah. Da der Kartenverkauf aufgrund eines Direktvertriebssystems nur durch autorisierte Händler erfolgen darf und die allgemeinen Geschäftsbedingungen einen gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf grundsätzlich verbieten, stifte der Betreiber von bundesligakarten.de zum Vertragsbruch an und verhalte sich damit wettbewerbswidrig.

Entscheidung des Gerichts

In seiner Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.09.2008 – Az. I ZR 74/06) der Ansicht des Bundesligavereins nur teilweise.

Soweit Karten vom Veranstalter oder autorisierten Händlern erworben werden, ohne sich als gewerblicher Weiterverkäufer auszugeben oder Strohmänner einzusetzen, sahen die Karlsruher Richter einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug. Schleichbezug als Unterfall der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung liegt dann vor, wenn ein Vertriebskonzept, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt, in unlauterer Weise behindert wird.

Im Bezug auf die Anzeige zum Ankauf gegenüber Privatpersonen kommt der BGH jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zwar habe sich der Betreiber von bundesligakarten.de mit seinen Anzeigen an Privatpersonen gewandt, die die Karten nur unter Verstoß gegen die AGB an ihn weiterverkaufen können. Allerdings fehlt es bei an die Allgemeinheit gerichteten Zeitungsanzeigen an einem „verleiten“ zum Vertragsbruch, welches Voraussetzung für ein wettbewerbswidriges Verhalten wäre. Auch bezweifelt der BGH, dass die privaten Karteninhaber stets an die AGB gebunden sind, so dass sich Privatpersonen nicht in jedem Fall vertragswidrig verhalten würden. Auch soziale Erwägungen und sicherheitstechnische Gründe ließ der BGH nicht für die Unlauterkeit beim Ankauf von Privatpersonen gelten.

Fazit

Selektive Vertriebssysteme unter Verschleierung der eigenen Absichten zu umgehen birgt die Gefahr des wettbewerbswidrigen Schleichbezugs. Gibt der autorisierte Händler die Waren in Kenntnis der Weiterveräußerungsabsicht ab, so ist dies zwar kein Schleichbezug allerdings könnte es sich dann um einen Fall des wettbewerbswidrigen Verleitens zum Vertragsbruch oder Ausnutzens eines Vertragsbruchs handeln. In jedem Fall ist beim unautorisierten Weiterverkauf von Ware aus selektiven Vertriebssystemen Vorsicht geboten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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