Kann ein Admin-C haftbar gemacht werden, wenn die Domain für die er als Admin-C eingetragen ist, Rechte Dritter verletzt oder über die Domain rechtsverletzende Inhalte verbreitet werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen haftet ein Admin-C? Antworten hierauf gab das OLG Köln.
Die Frage ob ein Admin-C für Rechtsverletzungen durch die Domain selbst oder durch Inhalte die darüber verbreitet werden haftet ist juristisch umstritten.
Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner der gegenüber der DENIC als Vergabestelle für .de Domains zu benennen ist. Oftmals ist dieser mit dem Domaininhaber identisch, so dass in diesen Fällen der Admin-C als Domaininhaber ohnehin nach den allgemeinen Grundsätzen haftet. Insbesondere bei ausländischen Domaininhabern ist es jedoch von der DENIC vorgeschrieben, dass es sich bei dem Admin-C um jemanden mit Sitz in Deutschland handelt. Daher bieten sich viele Dienstleister als Admin-C für ausländische Domaininhaber an.
Werden nun Rechte Dritter verletzt (meist durch Verletzung von wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Vorschriften), so ist es oft einfacher gegen den in Deutschland sitzenden Admin-C vorzugehen, anstatt gegen den Domaininhaber selbst. Aber auch andere Erwägungen können dazu führen, dass anstatt des Domaininhabers der Admin-C in Anspruch genommen werden soll. Nun stellt sich die Frage: Geht das? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
In der Regel hat der Admin-C jedenfalls vor einer entsprechenden Mitteilung oder Abmahnung in der Regel keine Kenntnis von der Rechtsverletzung. In diesen Fällen ist daher zu fragen, ob er dennoch in Anspruch genommen werden kann, weil er verpflichtet ist die Domain und/oder die darauf befindlichen Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. In dem Fall würde der Admin-C nämlich als sogenannter Störer für Rechtsverletzungen haften.
Das Oberlandesgericht Köln ( Urteil vom 15.08.2008 – Az. 6 U 51/08) hält es aufgrund der Stellung des Admin-C für unzumutbar, dass dieser von vorneherein die Domain auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen hat. Die Einrichtung des Admin-C dient verwaltungstechnischen Erfordernissen zwischen DENIC und dem Domaininhaber und nicht dem Schutz von Rechten Dritter, so die Kölner Richter. Es obliege daher allein dem Domaininhaber die Domain auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.
Hinsichtlich rechtswidriger Inhalte die über die Domain verbreitet werden halten die Richter am OLG Köln eine Prüfpflicht des Admin-C für noch weniger zumutbar, da dies aufgrund der Vielzahl möglicher Rechtsverletzungen schlicht nicht möglich sei. Außerdem habe der Admin-C regelmäßig keinen Einfluss oder Zugriff auf die eingestellten Inhalte.
Eine Störerhaftung vor Kenntnis möglicher Rechtsverletzungen kommt daher nach Ansicht des OLG Köln nicht in Betracht.
Diese Auffassung teilen im Ergebnis das KG Berlin (Beschluss vom 20.03.2006 – Az. 10 W 27/05), das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2002 – Az. 8 U 1842/00) und der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg (Urteil vom 22.05.2007 – Az. 7 U 137/06).
Anderer Auffassung sind das OLG München (Urteil vom 20.01.2000 – Az. 29 U 5819/99), das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003 – Az. 2 W 27/03) und der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg (Urteil vom 19.12.2003 – 5 U 43/03), die bereits im Einverständnis zur Eintragung als Admin-C einen Beitrag zu Rechtsverletzungen sehen.
Fazit
Die Haftung des Admin-C wird bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes umstritten bleiben. Der Admin-C sollte sich des Risikos bewusst sein, dass er sowohl für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen selbst als auch durch Inhalte auf dieser Domain in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere ab Kenntnis von Rechtsverletzungen (z.B. durch eine Abmahnung) empfiehlt es sich umgehend zu handeln, um möglicherweise Kostenansprüchen zu entgehen.
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