BGH:

Verkauf von Eintrittskarten / Tickets durch nicht autorisierte Händler

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Veranstalter von Sport-, Konzert- oder sonstigen Veranstaltungen ist regelmäßig zu lesen, dass der Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarten (Tickets) untersagt ist. Der Bundesgerichtshof hatte in einem auf Unterlassung gerichteten Verfahren gegen bundesligakarten.de u.a. darüber zu entscheiden, ob der Ankauf der Tickets von Privat und der Direkterwerb vom Hersteller unter dem Deckmantel des Privaten wettbewerbsrechtlich verboten ist. Kläger war ein bekannter norddeutscher Fußballverein.

Die Vorinstanzen (LG Hamburg und OLG Hamburg) haben dem Kläger jeweils Recht gegeben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Der BGH hat die Urteile teilweise bestätigt (Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06).

Die Entscheidung des Gerichts

Der Ankauf der Eintrittskarten durch einen kommerziellen Wiederverkäufer, der diesen Umstand verschweigt, stelle eine Mitbewerberbehinderung in Form des Schleichbezugs dar und verstoße daher gegen das Behinderungsverbot des § 4 Nr. 10 UWG. Ferner stelle das Verhalten des Beklagten auch eine Vertragsverletzung dar, da die AGB der Klägerin den Ankauf von Tickets zum Zwecke des (kommerziellen) Weiterverkaufs (Ticketing) ausdrücklich ausschließen. Diese Vertriebsorganisation der Klägerin sei auch legitim, da die damit verfolgte Preispolitik finanziell schwächer gestellten Kreisen zugute kommt. Das gewählte Vertriebssystem – Vertriebsbindung der offiziellen Verkaufsstellen –  ist demnach ohne weiteres zulässig.

Soweit aktiv für den Ankauf von bereits im Umlauf befindlichen Eintrittskarten bei Privatpersonen geworben wurde, hat der BGH die Auffassung der Vorinstanzen nicht bestätigt. Die Instanzgerichte waren der Auffassung, dass auch dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Verleitung zum Vertragsbruch durch den privaten Erstkäufer sei. Dem ist Karlsruhe letztinstanzlich mit dem Argument entgegengetreten, dass an die Allgemeinheit gerichtete Werbeanzeigen nicht ausreichen, um das Erforderliche (unsachliche) Einwirken auf den avisierten Vertragspartner zu begründen. Ausschlaggebend war dabei auch, dass die Ankaufs-„Angebote“ der Beklagten ersichtlich unverbindlich unverbindlich waren, wie dies bei – auch konkreten – Werbeanzeichen nahezu immer der Fall ist.

Auch ein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs wurde schließlich abgelehnt. Dies hätte das Vorliegen besonderer Umstände erfordert, welche im konkreten Fall nicht vorlagen. Insbesondere hat die Kenntnis der Vertragsbedingungen der Klägerin hierfür nicht ausgereicht.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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