Besteht zwischen Schneewittchen und Dornröschen Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn? Diese Frage entschied nun das Bundespatentgericht.
Es war einmal der Inhaber der unter anderem für alkoholische Getränke geschützten Marke „Schneewittchen“. Dieser legte gegen die für Wein angemeldete Marke „Dornröschen“ Widerspruch ein, da zwischen den Begriffen Verwechslungsgefahr bestünde. Nachdem das Markenamt den Widerspruch zurückwies, legte der Markeninhaber von „Schneewittchen“ Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.
Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 24.09.2008 – Az. 26 W (pat) 88/07) wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Sämtliche Formen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen „Dornröschen“ und „Schneewittchen“ scheiden nach Ansicht der Richter aus, da es keine ausreichenden klanglichen, schriftbildlichen und auch keine unmittelbar begrifflichen übereinstimmungen gibt. Es gibt auch keine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Marken, da es sich inhaltlich thematisch um zwei vollkommen verschiedene Märchen handelt, deren Gemeinsamkeiten nicht über die für viele Märchen charakteristischen Elemente hinausgehen. Die Tatsache, dass es sich bei beiden Figuren um Figuren aus den Märchen der Brüder Grimm handelt führt zu keinem anderen Ergebnis, da es eine Vielzahl an Marken mit Märchengestalten gibt („Rumpelstilzchen“, „Hänsel und Gretel“, „Hans im Glück“ usw.).
Fazit
Verwechslungsgefahr kann grundsätzlich auch durch gedankliche Verbindungen bestehen. Für den oben genannten Fall bleibt allerdings nur: Und wenn Sie nicht gestorben sind,…
Artikel als PDF speichern