In der Rechtssprechung war die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss lange umstritten. Nun hat der EuGH die Frage geklärt.
Bislang war umstritten welchen Angaben eine Anbieter von Telemediendiensten in seinem Impressum machen musste. Es wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass es zur unmittelbaren Kontaktaufnahme auch der Angabe einer Telefonnummer bedürfe.
Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof nun entgegengetreten. Nach Auffassung der Richter (Urteil vom 16.10.2008 – Az. C‑298/07) muss ein Diensteanbieter neben der Angabe einer E-Mail Adresse weitere Angaben machen, die dem Nutzer eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Dies muss jedoch nicht zwingend die Angabe der Telefonnummer sein. Dies kann auch durch andere Angaben, z.B. Telefaxnummer geschehen. Möglich ist auch eine elektronische Anfragemaske, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können. DIes gilt allerdings nicht in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Fazit
Nach der Entscheidung des EuGH ist die Angabe einer Telefonnummer nicht mehr zwingend. Vielmehr können andere Kommunikationswege (z.B. Telefax) ausreichen. Anfragemasken als einzige Alternative bereitzuhalten, erscheint vor dem Hintergrund dass man regelmäßig nicht weiß ob der Vertragspartner gerade Zugang zum Internet hat, nicht empfehlenswert.
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