Mit Abmahnungen wegen angeblicher Marken- und Urheberrechtsverletzungen wird derzeit gegen Fälschungen von Produkten der Marke Ed Hardy vorgegangen. Das AG Frankfurt a. Main hatte nun insbesondere über die Höhe der Abmahnkosten zu entscheiden.
Es gibt immer wieder Markenhersteller die mit Abmahnungen wegen angeblicher Markenverletzungen gegen Onlinehändler insbesondere bei eBay vorgehen. Teilweise geschieht dies um gegen Marken- und Produktpiraterie vorzugehen, teilweise auch um den eigenen selektiven Vertrieb und damit das Image der Marke zu schützen.
Im vorliegenden Fall ist das besondere jedoch, dass hier nicht gegen einen Händler vorgegangen wurde, sondern gegen eine Privatperson die 1 T-Shirt auf eBay angeboten hatte. Dieses T-Shirt war wohl ein Plagiat, da es eine leicht abgewandelte Form eines Original-Teils war.
Da es an einer geschäftsmäßigen Handlung fehlte, wurde der Anspruch gegen den T-Shirt Verkäufer auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt, da eine Urheberrechtsverletzung an der auf dem T-Shirt befindlichen Grafik vorliege. Urheberrechtliche Vorschriften finden auch gegenüber Priavtpersonen Anwendung.
Vor dem Amtsgericht Frankfurt a. Main (Urteil vom 11.04.2008 – Az. 31 C 2456/07) stritten die Parteien nun über die mit der Abmahnung verbundenen Kosten. In der Abmahnung selbst war ein Streitwert von EUR 50.000,- zugrunde gelegt. Diesen Streitwert und die daraus resultierenden Anwaltsgebühren bestätigte das Frankfurter Amtsgericht. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei Ed Hardy um eine weltweit bekannte Marke handele und das T-Shirt über das Internet weltweit angeboten wurde.
Fazit
Bereits ein einmaliger Verkauf von unechter Ware im Internet kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Falls man selbst so eine Abmahnung erhält, sollte man diese in jedem Fall überprüfen lassen und dann entsprechend handeln.
Artikel als PDF speichern