Sind Kundenanfragen per Fax unverlangte Werbung oder nicht? Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinander zu setzen.
Unverlangte Werbung per Fax, Telefon oder E-Mail ist unzulässig. Sie ist wettbewerbswidrig und stellt bei fehlendem Wettbewerbsverhältnis einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeistrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Aber wie sind Fax-Anfragen zu beurteilen? In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, hatte ein Autohändler einer Toyota-Vertretung ein Fax zugesandt, in dem eine Anfrage für diverse Fahrzeuge enthalten war. Hierin sah die Toyota-Vertretung einen Wettbewerbsverstoß, da die Zusendung von Werbefaxen nach § 7 Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig sei.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.7.2008 – Az. I ZR 75/06) zunächst fest, dass auch Nachfragehandlungen Werbung im Sinne von § 7 UWG sind. Die Karlsruher Richter verneinen jedoch im konkreten Fall einen Wettbewerbsverstoß, da eine Einwilligung des Faxadressaten vorliege. Veröffentlicht ein Unternehmen seine Faxnummer, so ist damit die konkludente Einwilligung verbunden, Anfragen per Fax zu empfangen, so der BGH.
Fazit
Das Urteil ist kein Freibrief für Fax-Werbung. Nicht ernst gemeinte Faxanfragen und unverlangte Werbung bleiben unzulässig. Eine Einwilligung hierfür liegt durch Veröffentlichung der Faxnummer nicht vor.
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