OLG Braunschweig:

Zugang der Abmahnung beim Adressaten muss nicht nachgewiesen sein

Der Nachweis des Zugangs einer Abmahnung ist keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit, da effektiver Rechtsschutz nur bei schnellem Vorgehen zu erreichen ist. Daran ändert auch die grundsätzliche Möglichkeit der Versendung als Einwurfeinschreiben nichts.

Der Verfügungsbeklagte wendet sich nach Zustellung der Verfügung – die er in der Sache im Wege einer Abschlusserklärung akzeptiert hat – alleine gegen den Kostenbeschluss zu seinen Lasten. Dies mit dem Argument, die als Normalbrief versendete Abmahnung habe ihn nicht erreicht, weshalb er auch nicht in die Kosten des Verfügungsverfahrens verurteilt werden könne. Die Verfügungsklägerin hat demgegenüber glaubhaft gemacht, die Abmahnung richtig adressiert und ordnungsgemäß mit Normalpost abgesandt zu haben.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Entscheidung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 13.08.2004 – 2 W 101/04) beschäftigt sich mit der Frage, wann ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. §93 ZPO vorliegt, welches dazu führt, dass der Verfügungskläger / Abmahnende die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Entscheidend ist letztendlich, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat oder nicht, was er zu beweisen hat.

Nach richtiger Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Abmahnung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Obliegenheit des Abmahnenden als Ergebnis einer Interessenabwägung. Der Nachweis des Zugangs ist daher grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung. Mangels Zustellung kann die Abmahnung jedoch auch ihre Warnfunktion nicht erfüllen.

Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass dem Abmahnenden über die Abmahnpflicht hinaus weitere Benachteiligungen nur begrenzt zumutbar sind, da effektiver Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstößen aufgrund der Eilbedürftigkeit nur bei schnellem Vorgehen zu erreichen sei. Der Abmahnende hat mit Fristsetzung und Abwarten dieser Frist seinen Pflichten damit grundsätzlich genüge getan, da mit dem Nachweis des Zugangs der Abmahnung oftmals Verzögerungen verbunden wären, die der Eilbedürftigkeit der Sache nicht entsprechen.

Auch aus der Möglichkeit der Übersendung als Einwurf-Einschreiben ergibt sich nach Auffassung des OLG nichts anderes. Damit könnte zwar der Zugang nachgewiesen werden. Dies jedoch nur nach entsprechenden Recherchen beim jeweiligen Versandunternehmen (Post AG), was zu weiteren Verzögerungen führen würde.

Der Abgemahnte bzw. Verletzer hat damit auch dann Anlass für das gerichtliche Verfahren i.S.d. §93 ZPO gegeben, wenn er die Abmahnung nicht erhalten hat, deren Absendung aber glaubhaft gemacht wurde. Ein sofortiges Anerkenntnis in Form einer Abschlusserklärung befreit ihn daher nicht von der Kostenlast.

Gegenteiliger Ansicht war noch das OLG Dresden, NJWE-WettbR 1999, 16 (Ulrich, WRP 1998, 124).

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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