Das OLG Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob bei Preissuchmaschinen gelistete Angebote ohne Angaben zu Liefer- und Versandkosten bzw. mit veralteten Preisen wettbewerbswidrig sind oder nicht.
Preissuchmaschinen sind für eine Vielzahl der Verbraucher im Internet eine erste Anlaufstelle bei ihrer Kaufentscheidung und haben von daher eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Onlinehändler. Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Anbieter sich einer Preissuchmaschine bedient und dabei keine Angaben zu Liefer- und Versandkosten gemacht. Außerdem hatte er nach übermittlung der Angebote an die Preissuchmaschine die Preise geändert, so dass die Preise bis zur nächsten Aktualisierung der Preissuchmaschine unterschiedlich waren.
Ob sich der Anbieter deshalb wettbewerbswidrig verhalten hat, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden ( Urteil vom 17.01.2008 – Az. 2 U 12/07).
Hinsichtlich der Frage der fehlenden Angabe von Liefer- und Versandkosten bei Angeboten die in Preissuchmaschinen gelistet sind, bejahten die Stuttgarter Richter einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und stellten klar, dass dies kein unerheblicher Wettbewerbsverstoß ist. Die PAngV setze bei Fernabsatzgeschäften eine eindeutige Zuordnung der Liefer- und Versandkosten voraus, woran es in diesem Fall fehle. Durch die fehlende Angabe sei zudem eine Vergleichbarkeit der Angebote für den Verbraucher nicht mehr gewährleistet.
Auch die kurzzeitigen Preisunterschiede zwischen Onlineshop und Preissuchmaschine, beurteilte das Gericht als wettbewerbswidrig. Durch die abweichenden Preise werbe der Anbieter mit falschen Preisen und demnach irreführend. Das OLG Hamburg ( Beschluß vom 11.9.2006 – Az. 3 W 152/06) hatte diese Frage, bei nur kurzen Zeitabständen zwischen der änderung und der Aktualisierung der Preissuchmaschine noch anders beurteilt.
Fazit
Bei der Nutzung von Preissuchmaschinen ist Vorsicht geboten. Preisänderungen sollten zeitgleich erfolgen und Liefer- und Versandkosten angegeben werden.
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