Der Abmahnende kann den Abgemahnten nach erfolgloser Abmahnung nicht isoliert auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch nehmen, ohne zugleich die Unterlassungsklage zu erheben.Grundsätzlich kann der Unterlassungsgläubiger vom Unterlassungsschuldner Ersatz der Abmahnkosten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, da ihm hierdurch die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben wird, was grundsätzlich im Interesse des Abgemahnten ist und dessen mutmaßlichem Willen entspricht.
In vorliegendem Fall hatte der Abmahnende versucht, nachdem der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, diesen zunächst isoliert auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch zu nehmen, ohne zugleich das Unterlassungsbegehren zu verfolgen. Er stützt sich zur Begründung darauf, er wolle zunächst die Rechtsauffassung des Gerichts ausloten und zudem dem Beklagten eine „goldene Brücke“ bauen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Frankfurt hat dem Kläger einen Erstattungsanspruch versagt (Urteil vom 24.05.2002 – 3/12 O 31/02). Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur bestehen kann, wenn die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten liegt. Dies sei nur der Fall, wenn sie dem Zweck dient, dem Abgemahnten die Entscheidung zwischen Unterwerfung und Unterlassungsrechtsstreit zu ermöglichen. Verfolgt der Abmahnende bei Erfolglosigkeit seiner Abmahnung dann nicht sein Unterlassungsbegehren, bringt er zum Ausdruck, dass er mit seiner Abmahnung gerade nicht das Ziel der Vermeidung eines Unterlassungsstreits verfolgt. Die Abmahnung liegt damit – auch angesichts der möglichen Doppelbelastung mit zwei Prozessen – nicht im Interesse des vermeintlichen Unterlassungsschuldners, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nicht bestehen kann.
Im Übrigen ist eine Klärung der Sache mit dem Kostenrechtsstreit nicht notwendig verbunden. Im folgenden Prozess steht das Unterlassungsbegehren einer grundsätzlichen Neu- und Andersbeurteilung offen, was ebenfalls nicht dem Zweck der Abmahnung entspricht, diese Frage schnell und vorbehaltlos zu klären. In Wahrheit ging es dem Kläger nicht darum, den Beklagten zu schonen, sondern sein eigenes Kostenrisiko zu minimieren.
Die Aufwendungen für die Abmahnung waren daher weder notwendig noch sachgerecht, so dass die Klage insgesamt keinen Erfolg haben konnte.
Dieselbe Kammer hat bereits am 01.02.2001 in einem ähnlich gelagerten Fall in dieser Richtung entschieden (3/12 O 161/01).
Fazit
Der Unterschied zum „kleinen Wettbewerbsprozess“ bzw. „kleinen Markenprozess“ liegt darin, dass bei diesen zuvor die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und jetzt der Kostenstreit nachfolgt. In diesem Verfahren wird nun die Abmahnung auf ihre Berechtigung geprüft.
Andere Auffassungen zu dieser Thematik werden durchaus zu recht vertreten. So kann es sein, dass der Abmahnende den Unterlassungsanspruch aus einem guten und nachvollziehbaren Grund nicht mehr verfolgt, z.B. weil der Abmahnte zu verstehen gegeben hat, sein Verhalten nicht wiederholen wird oder sonst hinreichende Anhaltspunkte für ein Unterlassen bestehen. Aus welchem Grund sollte man dem Abmahnenden hier in einen Unterlassungsprozess zwingen, der ihm nichts bringt? Nach richtiger Ansicht können die Abmahnkosten daher in manchen Fällen auch isoliert geltend gemacht werden.
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