Das Anbieter illegaler Angebote wie Tauschbörsen, jugendgefährdender Angebote ohne ausreichendes Altersverifikationssystem oder volksverhetzender und gewaltverherrlichender Inhalte unter anderem auch wettbewerbswidrig handeln ist bekannt. Die Frage ob auch Werbetreibende, die auf solchen Seiten Werbung schalten als Störer in Anspruch genommen werden können, hatte nun das LG Frankfurt a.M. zu klären.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.01.2008 – Az. 3-08 O 143/07) wurde ein DSL-Anbieter wegen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen, weil dieser auf einer Seite Bannerwerbung geschaltet hatte, auf der jugendgefährdende Inhalte ohne Altersverifikationssystem heruntergeladen werden konnten.
Die Frankfurter Richter stellten diesbezüglich in Ihrer Entscheidung fest, dass ein Unternehmen, dass auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Internetseiten wirbt, als Störer für den vom Webseitenbetreiber begangenen Wettbewerbsverstoßes haften kann. Hierfür ist es ausreichend, wenn die wettbewerbswidrige Handlung des Dritten für eigene Werbezwecke ausgenutzt wird.
In diesem Zusammenhang stellt das Gericht klar, dass ein Werbetreibender gewisse Prüfpflichten zu beachten hat. Zumindest nach Kenntnis eines Verstoßes hat das werbende Unternehmen zu prüfen, ob auch andere Werbeanzeigen auf wettbewerbs- bzw. rechtswidrigen Webseiten erscheinen.
Fazit
Werbung auf illegalen oder wettbewerbswidrigen Inhalten ist riskant. Insbesondere wenn man vielfach über Bannerwerbung wirbt, bei der man nur wenig oder keinen Einfluss auf die Webseiten hat, auf denen die Werbung erscheinen soll, empfiehlt es sich daher entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen um Werbeanzeigen auf solchen Seiten auszuschließen und kostspielige wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Artikel als PDF speichern