Gegenstand des Streits war das Rabattsystem einer Apotheke, dass die Gewährung eines Bonus beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente vorsieht. Gegen Vorlage der ausgefüllten Bonuskarte hat die Apotheke einen Preisnachlass von EUR 10,00 beim Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt oder die vom Kunden bezahlte Praxisgebühr erstattet.
Das KG Berlin bewertet diese Form der Rabattgewährung in seinem Urteil vom 11.04.2008 (Az. 5 U 189/06) als Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften der §§ 78 AMG (Arzneimittelgesetz), 1, 3 AMPreisV (Arzneimittelpreisverordnung) und damit als zu unterlassenden Wettbewerbsverstoß. Die Vorschriften würden durch die dargestellt Praxis unterlaufen, weil deren Schutzzweck, nämlich der Gefahr einer Verdrängung wirtschaftlich unterlegener Apotheken vorzubeugen, tangiert sei.
Aufgrund des Verstoßes gegen die Preisbindungsvorschriften hatte sich das Gericht nicht mit der weitergehenden Frage auseinanderzusetzen, ob das Bonussystem eine unzulässige Werbeabgabe gem. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) darstellt.
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