Ein Anbieter der damit wirbt, dass „Jetzt kostenlos testen“, „Gratisdownload“, „2GB/14 Tage zum Testen… für EUR 0,00“ dem Nutzer gleichzeitig aber in seinen AGB eine automatische kostenpflichtige Vertragsverlängerung aufdrängt ohne hierfür einen Preis eindeutig anzugeben handelt wettbewerbswidrig. Dies stellte das LG Berlin in einem Urteil fest.
Im Internet gibt es eine Vielzahl von Angeboten, viele davon auch kostenlos. Um dennoch an das Geld der Nutzer zu kommen, wird zunehmend ein kostenloses Angebot angepriesen mit dem der Verbraucher weitere Verpflichtungen eingehen soll, die ihn dann zu einer Zahlung an den Betreiber verpflichten.
In dem vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 28.11.2007 – Az. 96 O 175/07) verhandelten Fall hatte ein Anbieter mit kostenlosen Angeboten geworben. Sofern die Nutzer dieses zeitliche oder vom Umfang her befristete Angebot wahrnahmen und nicht kündigten, sollten sie laut den AGB des Betreibers einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten abschließen. Hinweise hierauf, sowie Angaben zum Preis fanden sich nur in den AGB.
Hiergegen ging ein Verbraucherschutzverband unter anderem mit dem Argument vor, dass Angaben zum Preis nicht in die AGB gehören und eine Angabe ausschließlich dort wettbewerbswidrig ist. Diesen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sahen auch die Berliner Richter und verurteilten den Betreiber zur Unterlassung.
Fazit
Verbraucher sollten bei kostenlosen Angeboten im Internet Vorsicht walten lassen, da nicht selten versucht wird, durch versteckte Klauseln aus dem scheinbar kostenlosen Angebot ein Kostenpflichtiges zu machen. Wird man aufgrund solcher Angebote zu entsprechenden Zahlungen durch Betreiber, Inkassounter-nehmen oder Anwälte aufgefordert, empfiehlt es sich Rechtsrat einholen, da die Ansprüche meist nicht haltbar sind. Die Kosten hierfür übernehmen im übrigen die meisten Rechtsschutz-versicherungen.
Artikel als PDF speichern