Das LG München verweigert der Film-/Pornoindustrie Akteneinsicht bezüglich der Personendaten die sich hinter der IP-Adresse verbergen, aufgrund derer die Rechteinhaber Strafanzeige erstattet hatten.
Die Staatsanwaltschaft München hatte der Film-/Pornoindustrie Akteneinsicht, anhand derer die Rechteinhaber die Personendaten der von ihr aufgezeichneten IP-Adressen feststellen wollten verweigert. Der Versuch die Akteneinsicht gerichtlich durchzusetzen scheiterte.
Das Landgericht München I (Beschluss v. 12.03.2008 – Az 5 Qs 19/08) verweigerte, wie zuvor bereits das Landgericht Saarbrücken einen Anspruch auf Akteneinsicht. Auch die Münchner Richter sehen in dem Umstand, dass eine IP-Adresse zwar einem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann, dieser aber nicht selbst der Täter sein muss, keinen hinreichenden Tatverdacht die eine Akteneinsicht rechtfertigen würde.
Das Gericht sieht bereits kein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber, da es aufgrund eines Verfahrens gegen „Unbekannt“ und der Einstellung als solches bereits an einem Beschuldigten fehle. Im übrigen richte sich das Interesse nicht auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sondern auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme von Anschlussinhabern als Störer im Sinne des Urhebergesetzes. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungs-behörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Die „Auslieferung“ der Anschlussinhaber an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilprozessrecht fremde „Ausforschung“ hinaus.
Fazit
Die Möglichkeit an die Personendaten hinter den IP-Adressen zu kommen, wird für die Rechteinhaber zunehmend schwieriger, da sich immer mehr Staatsanwaltschaften hiergegen zur Wehr setzen. Nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber, steht den Rechteinhabern künftig allerdings ein direkter Auskunftsanspruch gegen die Internet-Provider zu, allerdings unter Richtervorbehalt. Inwieweit die Gerichte diese Auskunftsansprüche gewähren bleibt abzuwarten.
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