Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz handelt ein Umzugsunternehmen, das im Internet oder Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt ohne dort eine Niederlassung zu betreiben wettbewerbswidrig.
In dem vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidenden Fall (Urteil vom 25.03.2008 – Az 4 U 959/07) hatte ein Umzugsunternehmen in Ihrer Werbung im Internet und im Telefonbuch mit einer Telefonnummer mit einer Ortsvorwahl geworben, ohne in diesem Vorwahlbereich eine Niederlassung oder sonst mit Personal oder Büro präsent zu sein. Es handelte sich bei der Nummer lediglich um eine Anrufweiterleitung auf eine Nummer in ein anderes Ortsnetz.
Nach Auffassung des OLG Koblenz ist diese Werbung irreführend nach § 5 UWG.
Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, sei für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser von Bedeutung, weil sie ein ortsansässiges Unternehmen wegen einer optimalen Betreuung „vor Ort“ gegenüber einem ortsfremden Unternehmen bevorzugen würden.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Koblenz ist aus unserer Sicht nicht ohne weiteres auf andere Branchen übertragbar. Um Risiken auszuschließen könnte eine mögliche Irreführung auch durch entsprechende klare Hinweise ausgeräumt werden.
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