Der BGH stellt klar, das ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben hinsichtlich der Anwaltsgebühren Teil des Hauptsacheverfahrens ist.
Gibt der Antragsgegner in einem Eilverfahren (Einstweilige Verfügung, Arrest) nach Erlass einer gegen ihn gerichteten Entscheidung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit von sich aus eine Abschlusserklärung ab, mit der er die ergangene Entscheidung als verbindlich akzeptiert, so kann er vom Antragsteller mit Abschlussschreiben hierzu aufgefordert werden. Die hierbei entstehenden Anwaltsgebühren gelten gebührenrechtlich als Bestandteil der Hauptsache mit der Folge, dass der Antragsgegner die zusätzlichen Anwaltsgebühren zu tragen hat. Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren stehen dem Antragsgegner insoweit Ersatzansprüche zu.
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH (Urteil vom 04.03.2008 – A. VI ZR 176/07) klar, was im Grundsatz von den einzelnen Oberlandesgerichten ohnehin gängige Praxis ist. Interessant hierbei ist jedoch, dass der BGH in dem zugrunde liegenden Fall auch Ausführungen zur Höhe der Gebühren und der Zeit bis zur Aufforderung macht, was bislang von den Oberlandesgerichten durchaus unterschiedlich gehandhabt wird. So hält der BGH eine Frist von 3 Wochen bis zur Aufforderung für ausreichend und hält auch eine 0,8 Geschäftsgebühr für angemessen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH führt hoffentlich zur Vereinheitlichung hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Frist bis zur Aufforderung. Soweit ein Antragsgegner bereit ist, eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung als endgültig zu akzeptieren, sollte er zur Vermeidung weiterer Kosten in jedem Fall eine entsprechende Erklärung vor Ablauf von 3 Wochen von sich aus abgeben.
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