Das LG Mannheim gab einem Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, der seinen Vertragshändlern untersagte seine Waren bei eBay und ähnlichen Internetplattformen anzubieten, recht.
In seiner Entscheidung stellt das Landgericht Mannheim (Urteil vom 14.3.2008 – Az 7 O 263/07) klar, dass es Markenherstellern die ein selektives Vertriebssystem eingerichtet haben, in denen sie ihren Händlern bestimmte Vorgaben zu Ambiente, Bevorratung, Angebot und Fachpersonal machen, möglich ist den Handel über eBay und andere Internetplattformen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zu untersagen. Dies stellt jedenfalls bei richtiger Ausgestaltung kein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften nach GWB dar.
Dabei führt das Gericht für den konkreten Fall aus, das eBay und vergleichbare Plattformen den Anforderungen nicht genügen, da dort jeweils nur ein einzelnes Produkt angeboten wird und eine vom Hersteller geforderte Sortimentsdarstellung nicht möglich ist.
Fazit
Markenhersteller können Ihre Vertragshändler unter bestimmten Bedingungen untersagen auf eBay, Amazon & Co. Ihre Markenwaren anzubieten. Etwas anderes gilt für nicht Vertragspartner, die diese Waren – sofern Erschöpfung der Markenrechte eingetreten ist – bei eBay anbieten dürfen.
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