Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage, ob die Verwendung fremder Marken bei Google AdWords marken- und wettbewerbsrechtlich rechtlich zu beanstanden ist, zu befassen.
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 31.08.2007 – Az. 6 U 48/07) kommt wie zuvor bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 – Az. I-20 U 79/06) zu dem Ergebnis, dass die Verwendung fremder Marken bei Google AdWords keine Verletzung fremder Markenrechte darstellt. Das OLG Köln sieht jedoch anders als das OLG Düsseldorf bereits keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch.
Der durchschnittliche Nutzer wisse nicht, dass ein bei Google eingegebenes Suchwort den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusse. Dieser wenig überzeugenden Argumentation fügt das Gericht dann noch hinzu, dass der Nutzer zwischen den Suchergebnissen und den räumlich und farblich getrennten Anzeigen trenne. Eine gedankliche Verbindung zwischen dem Suchbegriff und den Anzeigen – jedenfalls bezüglich der Herkunft der über die Anzeige angebotenen Waren oder Dienstleistungen – komme daher nicht zustande.
Das OLG Köln sieht auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder Behinderung in der Verwendung fremder Kennzeichen. Anders hatte dies zuvor noch das LG Köln (Urteil vom 09.02.2007 – Az. 81 O 174/06) entschieden, die eine Markenverletzung noch bejahten. Diese Entscheidung wurde allerdings mit dem Urteil des OLG Köln aufgehoben.
Fazit
Es ist immer noch keine klare Tendenz bei der AdWords-Problematik zu erkennen. Die Verwendung fremder Kennzeichen birgt daher trotz der Entscheidung des OLG Köln weiter das Risiko von Abmahnungen.
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