OLG Hamburg:

Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungserklärung

Nimmt der Unterlassungsgläubiger die von ihm geforderte und vom Schuldner abgegebene Unterlassungserklärung vorbehaltlos an, entfällt in diesem Umfang die Wiederholungsgefahr als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs. Dies steht auch der Geltendmachung eines über den Unterlassungsvertrag hinausgehenden Anspruchs aus derselben Verletzungshandlung entgegen. Ein Unterlassungsanspruch setzt neben einer konkreten Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr oder Begehungsgefahr voraus, die das Verbot einer bestimmten Handlung für die Zukunft rechtfertigt.

In vorliegendem Fall wurde die im Wege der Abmahnung verlangte Unterlassungserklärung von der späteren Beklagten abgegeben. Die Klägerin macht nunmehr einen weitergehenden Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 05.06.2003 (Az. 3 U 171/02) abgewiesen. Durch die ausdrückliche und vorbehaltlose Annahme des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages, der die beanstandete Handlung verbietet, habe sich die Klägerin dahingehend gebunden, dass sie anlässlich des konkreten Verletzungsfalles keine über diesen Unterlassungsvertrag hinausgehenden Ansprüche geltend zu machen. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Vertrages, die Wiederholungsgefahr nach einer Verletzungshandlung auszuräumen und damit die Durchführung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil ist insbesondere bedeutsam für Fälle, in denen der Unterlassungsschuldner eine abgeänderte – ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform bezogene – Unterlassungserklärung abgibt, als sie in der Abmahnung (vorformuliert) gefordert wurde. Sobald der Gläubiger nämlich diese Erklärung annimmt, muss er sich entgegenhalten lassen, von dem übereinstimmend erklärten Willen solle auch nur diese Verletzungsform erfasst werden.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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