Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.
Erlangt der Zweiterwerber die Software nicht vom Ersterwerber, sondern auf anderem Wege, und verbleibt diese beim Ersterwerber, so ist dieser Vorgang nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst, da sich die Erschöpfung nur auf das Verbreitungsrecht, nicht jedoch auf das Vervielfältigungsrecht bezieht.
Die Aufspaltung und teilweise Weiterveräußerung von als Einheit durch den Urheber (Software-Hersteller) verkauften Lizenzrechten berücksichtigt dessen Vergütungsinteresse nicht bereits durch die erste Verbreitung umfassend.
Die Antragsstellerin (Ast.) in vorliegendem Verfahren ist ein bekannter Software-Hersteller, insbesondere für Datenbank-Software. Die Produkte werden den Kunden überwiegend im Internet zum Download angeboten und nicht auf einem physischen Datenträger übersandt.
Die Antragsgegnerin (Ag.) vertreibt „gebrauchte“ Software-Lizenzen, u.a. solche der Ast, und bewirbt dies mit Anpreisungen wie z.B. „Große O-Sonderaktion“ oder der Werbung mit einem Notartestat, dass angeblich die Rechtmäßigkeit der Lizenzübertragung bestätige. Die Veräußerung der Lizenzen erfolgt dergestalt, dass die Ag. diese vom Ersterwerber des Software-Produkts auf- und sodann weiterverkauft, ohne jedoch auch die zugehörige Software zu liefern. Sie richtet ihr Angebot vielmehr überwiegend an Unternehmen, die die jeweilige Client-Server-Software bereits im Einsatz haben und lediglich die Anzahl der Arbeitsplätze durch Zuerwerb von Lizenzen erhöhen wollen. Im Übrigen werden die Kunden von der Ag. auf die Möglichkeit verwiesen, die Software aufgrund der erworbenen Lizenzen direkt bei der Ast. via Download beziehen zu können.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG München I hatte sich in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05) mit der Frage zu befassen, ob dieses Vorgehen der Ag. Urheber- und Markenrechte der Ast. verletzt, darüber hinaus wettbewerbswidrig ist und der Ast. daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Ast. stehen als Produzentin der streitgegenständlichen Software die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser zu, welche durch den Verkauf „gebrauchter“ Lizenzen verletzt werden. Durch die isolierte Veräußerung der Software-Lizenzen veranlasst die Ag. nämlich Dritte – ihre Kunden – zu einer Vervielfältigung, da sie den Eindruck vermittelt, durch den Erwerb der Lizenz sei die Erhöhung der Arbeitsplätze (Vervielfältigung durch Laden des Programms in den Arbeitsspeicher) oder der Download der Software (Vervielfältigung durch Kopieren) zulässig. Tatsächlich steht das Vervielfältigungsrecht gem. §69c Nr. UrhG alleine dem Rechtsinhaber zu. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Ersterwerber erfolgte unter Ausschluss der weiteren Abtretungsmöglichkeit, was grundsätzlich mit dinglicher Wirkungs möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 181 – Videolizenzvertrag).
Auch sei eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz (§§69c Nr. 3, 17 II UrhG) nicht möglich. Dieser beziehe sich alleine auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Vervielfältigungsrecht. Die Erschöpfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung der Software für den Urheber nicht mehr kontrollierbar ist. Eine Verbreitung durch die Ag. liege jedoch gerade nicht vor, da sie nur mit Lizenzen handele. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass Erschöpfung bei nichtkörperlichen Werken wie Download-Software von vornherein nicht in Betracht komme, da in diesem Fall nicht die Verkehrsfähigkeit erhalten, sondern erst hergestellt würde.
Hierfür spreche auch die vorliegend gebene Gefahr der Aufspaltung und paketweisen Veräußerung der ursprünglich vom Hersteller als Einheit verkauften Lizenzrechte. Das Gericht weißt zu Recht darauf hin, dass das Vergütungsinteresse der Ast. durch die erste Verbreitung aufgrund ihrer degressiven Preisstaffelung nicht ausreichend berücksichtigt ist. Hieraus resultiert auch zwangsläufig das Erfordernis einer Vervielfältigung, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Der Ast. steht hiernach ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Seite.
Das Gericht sieht das Unterlassungsbegehren weiter aus Markenrecht (§14 V, II Nr. 1 MarkenG) als begründet an. Aufgrund der Werbung der Ag. mit eingetragenen Marken (die Bezeichnungen der verschiedenen Software-Produkte) der Ast. liege eine kennzeichenmäßige Verwendung – nämlich als Hinweis auf den Hersteller der Software – und damit eine Markenverletzung vor. Eine markenrechtliche Erschöpfung gem. §24 MarkenG komme auch diesbezüglich nicht in Betracht, da die Ag. in Wahrheit keine Lizenzen, sondern ein rechtliches „Nichts“ verkauft.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Werbeaussagen der Ag. sind nämlich irreführend, da die Kunden tatsächlich aus rechtlichen Gründen keine Lizenzrechte von ihr erwerben können. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Aussage, „der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt“ verwiesen.
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